Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich vorgelegtem Freistellungsauftrag
Für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge haben die zum Steuerabzug Verpflichteten (z.B. Kreditinstitute) nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen. Durch die durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vorgenommene Ergänzung sollen die Finanzämter entlastet und Veranlagungsfälle vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat zur Neuregelung nun Stellung genommen. Legt der Gläubiger…