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	<title>Just Steuerberatung</title>
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		<title>Grunderwerbsteuer: Schleswig-Holstein plant Erhöhung auf 6,5 %</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 15:52:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wer sein Kapitalvermögen in eine Immobilie in Schleswig-Holstein investieren möchte, sollte im Blick haben, dass die Landesregierung beabsichtigt, den Grunderwerbsteuersatz zum 1.1.2014 von 5 % auf 6,5 % zu erhöhen. Wird die Erhöhung um 1,5 % tatsächlich umgesetzt, sollte der Kaufvertrag nach Möglichkeit noch in 2013 geschlossen werden. Bei einem Kaufpreis von z.B. 300.000 EUR<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1975" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sein Kapitalvermögen in eine Immobilie in Schleswig-Holstein investieren möchte, sollte im Blick haben, dass die Landesregierung beabsichtigt, den Grunderwerbsteuersatz zum 1.1.2014 von 5 % auf 6,5 % zu erhöhen. Wird die Erhöhung um 1,5 % tatsächlich umgesetzt, sollte der Kaufvertrag nach Möglichkeit noch in 2013 geschlossen werden. Bei einem Kaufpreis von z.B. 300.000 EUR bewirkt die Erhöhung der Grunderwerbsteuer nämlich eine zusätzliche Belastung von 4.500 EUR.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund</strong>: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 5,5 % („Landesregierung beschließt Haushaltseckwerte für 2014 und Eckwerte der Finanzplanung bis 2023“ vom 12.3.2013, unter www.schleswig-holstein.de).</p>
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		<title>Enge Voraussetzungen für Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 14:49:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine bloße Rentabilitätsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster noch keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte sie eine AfaA in Bezug auf das<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1970" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine bloße Rentabilitätsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster noch keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA).<br />
Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte sie eine AfaA in Bezug auf das Gebäude als Werbungskosten geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster akzeptierte. Den Abzug begründete die Vermieterin u.a. damit, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter Mieteinbußen von etwa 80 %. Wegen der Größe, der Lage und des Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und sei wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht mehr für eine Vermietung an einen Discounter bzw. Verbrauchermarkt geeignet.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von Gebäuden als Werbungskosten abgezogen werden können &#8211; allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Grundsätzlich erforderlich für eine außergewöhnliche Abnutzung ist eine Beeinträchtigung der Substanz oder<br />
zumindest der Nutzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsgutes. Ein Ereignis von außen muss unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirken.<br />
Baumängel und Rentabilitätsminderungen, die z.B. aufgrund eines entsprechenden Überangebots eintreten, rechtfertigen grundsätzlich keine AfaA. Von einer außergewöhnlichen Verminderung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit eines Gebäudes kann auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil es auf die<br />
besonderen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist und bei einer Vermietung an einen Dritten möglicherweise nicht die gleiche Miete erzielbar ist.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.1.2013, Az. 11 K 4248/10 E, Rev. BFH unter Az. IX R 7/13).</p>
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		<title>Firmenwagenbesteuerung: Bruttolistenneupreis nicht zu beanstanden</title>
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		<pubDate>Tue, 07 May 2013 14:43:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die private Nutzung des Firmenwagens bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises zu ermitteln. Zum Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Erfolgt die Bewertung nach der pauschalen Methode, ist der Nutzungsvorteil<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1961" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die private Nutzung des Firmenwagens bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises zu ermitteln.</p>
<p><b>Zum Hintergrund:</b> Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Erfolgt die Bewertung nach der pauschalen Methode, ist der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Ein-Prozent-Regelung um eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, sodass individuelle Besonderheiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Somit stellt der inländische Bruttolistenneupreis z.B. auch dann die Bemessungsgrundlage dar, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hat.</p>
<p><b>Praxishinweis</b></p>
<p>Es bleibt also dabei: Wer den Ansatz des Bruttolistenneupreises vermeiden möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, was allerdings einen erhöhten Zeitaufwand erfordert.</p>
<p>Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile bei einem hohen Listenpreis oder einem geringen privaten Nutzungsanteil (BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11).</p>
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		<title>BMF-Schreiben zum Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie</title>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 14:24:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun eingeschränkt. In dem vom<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1957" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das<br />
Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun<br />
eingeschränkt.</p>
<p>In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der zehnjährigen privaten Veräußerungsfrist. Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung der Schuldzinsen bei<br />
Veräußerung außerhalb dieser Frist erfolgte nicht. In der Literatur wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass auch außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist eine Berücksichtigung möglich sein muss, da weiterhin ein<br />
Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.</p>
<p>Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzministerium indes nicht. Nach dem aktuellen Schreiben erkennt die Verwaltung den Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen in den Fällen einer nicht steuerbaren<br />
Veräußerung der Mietimmobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht an.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass für Altfälle (weiterhin) kein nachträglicher Werbungskostenabzug zulässig ist. Hierbei handelt es sich um Verkäufe vor 1999, bei denen die private<br />
Veräußerungsfrist noch zwei Jahre betrug (BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 &#8211; S 2211/11/10001 :00; BFHUrteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).</p>
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		<title>Steuerfreie EU-Lieferungen: Neue Gelangensbestätigung gilt ab 1.10.2013</title>
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		<pubDate>Thu, 02 May 2013 10:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen. Zum Hintergrund Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1948" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen.</p>
<h3>Zum Hintergrund</h3>
<p>Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt. Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Auf die enorme Kritik an der praktischen Umsetzung hatte die Finanzverwaltung mit Übergangsregeln reagiert, die mehrfach verlängert wurden.</p>
<p>In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form. Da die Neuregelungen zum 1.10.2013 in Kraft treten, kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 30.9.2013 ausgeführte Lieferungen noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen.</p>
<h3>Neuregelungen im Überblick</h3>
<p>Die Industrie- und Handelskammern haben zu den Neuregelungen bereits ausführlich Stellung bezogen. Zusammenfassend ist auf folgende Eckpunkte hinzuweisen:</p>
<p>Sowohl in Beförderungsfällen (Kunde oder Lieferer transportiert die Ware selbst) als auch in Versendungsfällen (hier sind selbstständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transport eingeschaltet) kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch die Gelangensbestätigung geführt werden.</p>
<p>Die Gelangensbestätigung muss u.a. den Ort und den Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung enthalten. Darüber hinaus muss die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten sein.</p>
<p><b>Hinweis:</b> Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Wie in solchen Fällen die Archivierung zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in dem noch ausstehenden Anwendungserlass geklärt werden.</p>
<p>Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Überdies kann die Bestätigung in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.</p>
<p>Nur soweit die Ware versendet wird, werden alternative Nachweise (z.B. Versendungsbelege – insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief – oder Spediteursbescheinigungen) unter gewissen Voraussetzungen gleichberechtigt anerkannt.</p>
<p>Während die Neuregelungen beim Eigentransport durch den Lieferer gegenüber der bisherigen Nachweisregelung eher gering sind, ergibt sich die größte Änderung bei den Selbstabholern. Hier ist nun ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nicht mehr.</p>
<p>Darüber hinaus weisen die Industrie- und Handelskammern darauf hin, dass ein Nachweis aus EU-rechtlichen Gründen nach wie vor auch anhand anderer Belege möglich ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Allerdings bietet sich eine derartige Nachweisführung aufgrund der Diskussionsanfälligkeit und den hohen steuerlichen Risiken nur für Einzelfälle an.</p>
<h3>Merkblatt der Industrie- und Handelskammern</h3>
<p><b>Hinweis:</b> Unternehmer, die sich ausführlich über die neuen Nachweisregeln informieren möchten, können z.B. auf das Merkblatt der IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ zurückgreifen. Das Merkblatt kann unter <span style="text-decoration: underline;">www.iww.de/sl257</span></p>
<p>heruntergeladen werden (Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drs. (B) 66/13 vom 22.3.2013; IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ unter <span style="text-decoration: underline;"><a href="http://www.iww.de/sl257">www.iww.de/sl257</a></span>).</p>
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		<item>
		<title>Entgeltbescheinigungsverordnung tritt am 1.7.2013 in Kraft</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 13:27:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ab dem 1. Juli 2013 werden die Inhalte für die Entgeltbescheinigung für Arbeitgeber verbindlich. Dann tritt nämlich die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft, die die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ablöst. Zum Hintergrund Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung erstellt, die viele, aber nicht alle Arbeitgeber als Maßstab<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1935" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2013 werden die Inhalte für die Entgeltbescheinigung für Arbeitgeber verbindlich. Dann tritt nämlich die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft, die die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ablöst.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund</strong></p>
<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung erstellt, die viele, aber nicht alle Arbeitgeber als Maßstab für die Gestaltung der<br />
Bescheinigungen genutzt haben. Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung soll eine normierte Entgeltbescheinigung erreicht werden, um sicher zu stellen, dass bundesweit einheitliche Angaben aus der Bescheinigung zur Verfügung stehen (Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19.12.2012, BGBl I 2012, S. 2712).</p>
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		<item>
		<title>Irreführende Angebote auf kostenpflichtige Registrierung von USt-IdNrn.</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 13:22:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1927" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei (Mitteilung des BZSt vom 11.3.2013).</p>
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		<title>Gefälschte E-Mails im Namen des Finanzministeriums NRW im Umlauf</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 06:10:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das NRW-Finanzministerium warnt vor E-Mails, die vorgeblich vom Finanzministerium versandt wurden. In diesen wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er eine Steuererstattung bekäme, wenn er seine Kreditkarten-Daten hinterlegt. Im angehängten Link der Mail wird auf eine gefälschte Seite verwiesen, in der dann die Kreditkarten-Daten hinterlegt werden sollen. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Steuerpflichtige von<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1922" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das NRW-Finanzministerium warnt vor E-Mails, die vorgeblich vom Finanzministerium versandt wurden. In diesen wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er eine Steuererstattung bekäme, wenn er seine Kreditkarten-Daten hinterlegt. Im angehängten Link der Mail wird auf eine gefälschte Seite verwiesen, in der dann die Kreditkarten-Daten hinterlegt werden sollen.</p>
<p>Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Steuerpflichtige von Seiten der Finanzverwaltung zu keiner Zeitaufgefordert werden, Ihre Konten- oder Kreditkarten-Daten auf einer Website einzugeben (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 26.3.2013).</p>
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		<title>Steuertermine im Monat Mai 2013</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Apr 2013 06:10:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: &#8211; Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013. &#8211; Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013. &#8211; Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013. &#8211; Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013. Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Hinweis: Bei<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1917" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:</p>
<p>     &#8211; Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.<br />
     &#8211; Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.<br />
     &#8211; Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013.<br />
     &#8211; Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013.</p>
<p>Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.</p>
<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong> Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!</p>
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		<title>Abgeltungsteuer: Abzug der Werbungskosten in Ausnahmefällen möglich</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 14:01:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Administrator</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen derGünstigerprüfung möglich ist. Zum Hintergrund Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen<a href="http://just-steuerberater.de/?p=1867" class="read-more"> Weiterlesen</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen derGünstigerprüfung möglich ist.<br />
<strong>Zum Hintergrund</strong><br />
Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen<br />
Werbungskosten ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.</p>
<p>&nbsp;<br />
<strong>Werbungskosten bei der Günstigerprüfung</strong><br />
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind. Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.</p>
<p><strong>Beachten Sie</strong>: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.</p>
<p><strong>Revision anhängig</strong></p>
<p>Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).</p>
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