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	<title>Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
	<lastBuildDate>Mon, 08 Jun 2026 12:54:11 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 12:54:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Absendeadresse]]></category>
		<category><![CDATA[betrügerische E-Mails]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Phishing]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass verstärkt betrügerische E-Mails versendet werden, die den Anschein erwecken, vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen. Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise mit „Staatssekretärin” unterzeichnet. Zudem werden das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass <strong>verstärkt betrügerische E-Mails</strong> versendet werden, die <strong>den Anschein erwecken,</strong> vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen.</p>
<p>Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise<strong> mit „Staatssekretärin” unterzeichnet.</strong> Zudem werden <strong>das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab </strong>missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft Vorwände wie <strong>angebliche Bußgelder, ausstehende Zahlungen oder dringende gerichtliche Vorladungen</strong>, um den Adressaten zum Klicken auf Links oder zum Öffnen von Dateianhängen zu bewegen.</p>
<p>Das BMJV betont, dass es <strong>niemals per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen</strong> auffordert. <strong>Offizielle Bescheide</strong> werden in der Regel <strong>postalisch zugestellt. </strong>Des Weiteren soll bei E-Mails auf <strong>die Absenderadresse</strong> geachtet werden. Diese endet auf @bmjv.bund.de.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Betroffene sollten auf <strong>keine Links klicken, keine Anhänge öffnen und keine persönlichen Daten oder Bankverbindungen eingeben.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“, veröffentlicht am 18.2.2026</p>
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		<title>Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 May 2026 06:00:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2026 Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2026 Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026 Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026 Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2026 &#160; Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p><strong>Steuertermine (Fälligkeit):</strong></p>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuer</strong> (Monatszahler): 10.6.2026</li>
<li><strong>Lohnsteuer </strong>(Monatszahler): 10.6.2026</li>
<li><strong>Einkommensteuer </strong>(vierteljährlich): 10.6.2026</li>
<li><strong>Kirchensteuer </strong>(vierteljährlich): 10.6.2026</li>
<li><strong>Körperschaftsteuer </strong>(vierteljährlich): 10.6.2026</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer <strong>Scheckzahlung</strong> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet <strong>am 15.6.2026. </strong>Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p><strong>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</strong></p>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <strong>Beitragsmonat Juni 2026 am 26.6.2026.</strong></p>
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		<item>
		<title>Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/grundsteuer-verfassungsbeschwerde-anhaengig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 10:00:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuermodelle]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &#38; Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig. Hintergrund: Das Bundesmodell wird in diesen Bundesländern verwendet: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hält das <strong>Bundesmodell der reformierten Grundsteuer</strong> für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &amp; Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam <strong>eine Verfassungsbeschwerde </strong>beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist <strong>eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Das <strong>Bundesmodell wird in diesen Bundesländern</strong> verwendet: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da <strong>diese Länder eigene Grundsteuermodelle</strong> verwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter <u>www.iww.de/s15310</u></p>
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		<item>
		<title>Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/mutterschutzlohn-referenzzeitraum-bei-schwankender-verguetung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2026 10:00:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[dreimonatiger Referenzzeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[durchschnittliches Arbeitsentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Durchschnittsverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutzlohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Ermittlung <strong>des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns</strong> ist grundsätzlich <strong>der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum</strong> zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine <strong>gewisse Schwankungsbreite</strong> rechtfertigt <strong>noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum</strong> in § 18<br />
S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur <strong>ausnahmsweise</strong> gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn <strong>der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden.</strong> Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.</p>
<p>Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem dann vorliegen, wenn der Verdienst der Frau<strong> in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt.</strong> Hier kann § 18 S. 2 MuSchG extensiv dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns <strong>ein längerer Referenzzeitraum</strong> zugrunde zu legen ist.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> So hat das Bundesarbeitsgericht 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung <strong>mit sehr starken saisonalen Schwankungen)</strong> entschieden, dass <strong>ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum</strong> zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Im aktuellen Fall konnte das Bundesarbeitsgericht <strong>nicht abschließend entscheiden,</strong> weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns <strong>tatsächliche Feststellungen fehlten.</strong> Daher wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmerin ein höherer Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusteht, fehlte es an den erforderlichen Feststellungen. Auch diese muss das Landesarbeitsgericht Köln nun nachholen, wobei das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen hat: Darf die Arbeitnehmerin (wie im Streitfall) während des maßgeblichen Referenzzeitraums wegen eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden, besteht regelmäßig kein Anlass, diesen Referenzzeitraum zu verlängern.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BAG, Urteil vom 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251445</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Meldepflicht für Kryptowerte</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/neue-meldepflicht-fuer-kryptowerte/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 May 2026 10:00:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Krypto-Gewinne]]></category>
		<category><![CDATA[Kryptowerte]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Transaktionsdaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben. Beachten Sie — Die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen<strong> (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) </strong>wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. <strong>Die Meldung der Anbieter </strong>an das Bundeszentralamt für Steuern hat <strong>nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz</strong> elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat <strong>diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten <strong>ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027.</strong></p>
<p>Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. <strong>Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften</strong> ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, <strong>ohne Weiteres möglich.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 &#8211; S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Organschaft: Anforderungen an die Durchführung  eines Gewinnabführungsvertrags</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/organschaft-anforderungen-an-die-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2026 10:00:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter / GF von Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[ertragsteuerliche Organschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnabführungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlaufzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Organgesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Damit hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft konkretisiert. Hintergrund Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/organschaft-anforderungen-an-die-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags/">Organschaft: Anforderungen an die Durchführung  eines Gewinnabführungsvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags</strong> erfordert <strong>eine zeitnahe Erfüllung </strong>der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung <strong>innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.</strong> Damit hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen <strong>an eine ertragsteuerliche Organschaft</strong> konkretisiert.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Verpflichtet sich <strong>eine Organgesellschaft</strong> durch einen Gewinnabführungsvertrag <strong>ihren Gewinn </strong>an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen <strong>(Organträger) abzuführen,</strong> dann ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen <strong>dem Organträger zuzurechnen. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Eine der Voraussetzungen ist, dass <strong>der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren</strong> hat und <strong>tatsächlich durchgeführt wird.</strong></p>
<p><strong>Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung <strong>aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten.</strong> Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten <strong>auch in den Jahresabschlüssen gebucht</strong> werden.</p>
<p><strong>Ein Einzelausweis </strong>der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist <strong>nicht erforderlich,</strong> sofern <strong>aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann,</strong> dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass <strong>der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden soll.</strong></p>
<p>Letztlich konnte <strong>die bilanzielle Komponente</strong> der Durchführung im Streitfall aber <strong>dahingestellt bleiben. </strong>Denn die Ansprüche des Organträgers <strong>auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne</strong> wurden frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit <strong>nicht rechtzeitig erfüllt.</strong></p>
<p><strong>Es genügt nicht,</strong> wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags <strong>eine zeitnahe Erfüllung</strong> der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Bundesfinanzhof grundsätzlich <strong>eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — Die Buchung auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“</strong> hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall <strong>für unzureichend.</strong></p>
<p>Zwar hatte das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) dieses Konto <strong>als „Verrechnungskonto“</strong> bezeichnet und <strong>die Buchung</strong> auf einem Verrechnungskonto kann <strong>grundsätzlich geeignet sein, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen.</strong></p>
<p>Das Finanzgericht hatte allerdings zugleich festgestellt, dass auf dem Konto 3510<strong> nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht</strong> worden sind. Eine <strong>Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte nicht.</strong> Insbesondere kam es auch<strong> nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss,</strong> wie er in § 355 des Handelsgesetzbuchs für Kontokorrentkonten vorgesehen ist – und dies wäre <strong>zivilrechtlich Voraussetzung </strong>für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Daraus folgte für den Bundesfinanzhof, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorlag, auf dem die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche wurden weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genügende Erfüllung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252924</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/organschaft-anforderungen-an-die-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags/">Organschaft: Anforderungen an die Durchführung  eines Gewinnabführungsvertrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung  eines Pflichtteilsverzichts</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/keine-einkommensteuer-fuer-ratenweise-abfindung-eines-pflichtteilsverzichts/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 11:34:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[vorweggenommene Erbfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. Sachverhalt Eltern hatten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/keine-einkommensteuer-fuer-ratenweise-abfindung-eines-pflichtteilsverzichts/">Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung  eines Pflichtteilsverzichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass <strong>Abfindungen,</strong> die <strong>für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht</strong> gezahlt werden,<strong> nicht der Einkommensteuer unterliegen. </strong>Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, <strong>auch wenn sie in Raten geleistet werden.</strong> Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung <strong>zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit</strong> solcher Abfindungen<strong> in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen</strong> bestätigt.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.</p>
<p>A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.</p>
<p>S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.</p>
<p>Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.</p>
<p>Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Bundesfinanzhof hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern<strong> erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.</strong> Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, <strong>nicht der Einkommensteuer.</strong> Denn die Abfindung wurde der S <strong>außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet</strong> und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können <strong>„nur“ der Schenkungsteuer </strong>unterliegen.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge <strong>der vorweggenommenen Erbfolge</strong> Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.</p>
<p>Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn <strong>der Erbfall bereits eingetreten</strong> ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/update-zum-zeitpunkt-des-vorsteuerabzugs/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2026 12:04:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[ordnungsgemäße Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Aufregung hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Vorsteuerabzug</strong> kann geltend gemacht werden, wenn <strong>der Umsatz ausgeführt</strong> wurde und der Leistungsempfänger <strong>eine ordnungsgemäße Rechnung</strong> besitzt. Fallen der <strong>Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander,</strong> ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem <strong>erstmalig beide Voraussetzungen</strong> erfüllt sind. Für <strong>einige Aufregung</strong> hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich <strong>bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen.</strong> Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat <strong>eine Überprüfung</strong> vorgeschlagen. Zudem gibt es <strong>ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund und Empfehlung</strong></p>
<p><strong>Das Europäische Gericht </strong>hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026<strong> (vereinfacht) diese Auffassung vertreten:</strong> Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem <strong>der Umsatz ausgeübt</strong> worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, <strong>die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor.</strong></p>
<p>Das <strong>Urteil ist aber nicht wirksam,</strong> da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs <strong>eine Überprüfung vorgeschlagen hat.</strong> Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil <strong>zu überprüfen ist oder nicht.</strong> Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.</p>
<p>Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs <strong>in einem anderen Verfahren.</strong> Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich <strong>für den Erklärungszeitraum</strong> auszuüben, in dem <strong>beide kumulativen Voraussetzungen</strong> erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und <strong>der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Vorerst lautet die Devise, <strong>abzuwarten, bis Klarheit besteht.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C‑521/24</p>
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		<item>
		<title>Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung  eines Pkw</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 13:16:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter / GF von Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[betrieblicher Pkw]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter-Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten. Sachverhalt Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Anscheinsbeweis</strong> spricht dafür, dass <strong>ein Gesellschafter-Geschäftsführer</strong> einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden <strong>betrieblichen Pkw auch privat nutzt.</strong> Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, <strong>auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot </strong>gelten.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt.</p>
<p>Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).</p>
<p>Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht Hessen noch der Bundesfinanzhof.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bei einer<strong> vGA</strong> handelt es sich (vereinfacht) <strong>um Vermögensvorteile,</strong> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <strong>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</strong> gewährt werden. Eine vGA darf <strong>den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. </strong></p>
<p><strong>Der Anscheinsbeweis</strong> spricht dafür, dass <strong>ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer </strong>einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch<strong> für private Fahrten nutzt. </strong>Dies gilt auch bei einem<strong> im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot</strong> – und zwar insbesondere dann, wenn</p>
<ul>
<li>der Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>kein Fahrtenbuch</strong> führt,</li>
<li><strong>keine organisatorischen Maßnahmen getroffen</strong> werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und</li>
<li><strong>eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit</strong> des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Der I. Senat des Bundesfinanzhofs führte aus, dass die Rechtsprechung des VI. Senats <strong>zu Arbeitnehmerfällen nicht auf den Streitfall übertragbar </strong>ist. Dieser hatte entschieden: „Der Ansatz <strong>eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils</strong> rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <strong>auch gestattet,</strong> den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen k<strong>einen Lohncharakter.“</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252929; BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08</p>
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		<title>Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/renten-sollen-im-juli-um-424-steigen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 14:04:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Altersrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Grundfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenfreibetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen. Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025 zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat. Mögliche steuerliche Folgen Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/renten-sollen-im-juli-um-424-steigen/">Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>gesetzlichen Altersrenten</strong> sollen <strong>zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen</strong>. Noch im<br />
Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem <strong>auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025</strong> zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat.</p>
<p><strong>Mögliche steuerliche Folgen </strong></p>
<p>Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner <strong>erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“</strong> und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn <strong>der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente</strong> – <strong>zuzüglich weiterer Einkünfte</strong><br />
(z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – <strong>den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, <strong>für 2026 sind es 12.348 EUR.</strong> Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.</p>
<p>Neben dem Grundfreibetrag spielt <strong>der Rentenfreibetrag</strong> eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist <strong>das Jahr des Rentenbeginns.</strong> Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner <strong>unverändert bleibt.</strong> Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.</p>
<p>Der <strong>steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung</strong> beträgt bei einem <strong>Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. </strong>Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. <strong>2023 in Rente gegangen ist, </strong>dem steht nur noch <strong>ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. </strong>Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten <strong>100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 </strong>(= Jahr des Rentenbeginns).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“</p>
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