Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sofort abziehbar

Die Grunderwerbsteuer, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entsteht, stellt keine Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile dar, sondern kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall musste eine GmbH Grunderwerbsteuer auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zum Teil durch eine Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH. Der Bundesfinanzhof ließ für die durch die Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des
Anteilserwerbs.

Zum Hintergrund

Der Grunderwerbsteuer unterliegen im Wesentlichen Kaufverträge, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Aber auch andere Rechtsgeschäfte können Grunderwerbsteuer auslösen. Vereinigen sich – z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile – mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden
Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer zahlen (BFH-Urteil vom 20.4.2011, Az. I R 2/10).

bleiben sie mit uns verbunden