Minijobs: Die Entgeltgrenze wird auf 450 EUR erhöht

Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung am 23.11.2012 gebilligt. Damit sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013 neue Spielregeln zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Minijob ab 1.1.2013 neu aufgenommen wird oder ob es sich um einen bereits bestehenden Minijob handelt. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten nämlich zahlreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.

Neue Minijobs ab 1.1.2013

Für Personen, die ab 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, steigt die
Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR im Monat. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche
Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR angehoben.

Darüber hinaus werden Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.

Hinweis: Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit besteht, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht begründen können.

Da der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlt,
müssen Minijobber „nur“ die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz ausgleichen. Ab 2013 sinkt der Beitragssatz auf 18,9 %, sodass der Eigenanteil demzufolge nur 3,9 % beträgt.

Allerdings ist eine sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die ab nächstem Jahr 175 EUR (statt bisher 155 EUR) betragen wird. Dies bedeutet, dass mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von 33,08 EUR (18,9 % von 175 EUR) abzuführen ist.

Beispiel: Minijobber A erhält ein monatliches Entgelt von 100 EUR. Sein Anteil am Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

 

  • RV-Beitrag gesamt: (18,9 % von 175 EUR) 33,08 EUR
  • Anteil Arbeitgeber: (15 % von 100 EUR) 15,00 EUR
  • Anteil Arbeitnehmer: 18,08 EUR

Da A einen Anteil von 18,08 EUR aufbringen muss, erhält er ein Nettoentgelt in Höhe von 81,92 EUR.
Hinweis: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR findet ab 2013 auch bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs Anwendung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

Mit der gesetzlichen Neuregelung sind wichtige Bestandsschutz- und Übergangsregelungen verbunden.
Auszugsweise sind folgende Punkte zu beachten:

  • Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig
    rentenversicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die Versicherungsfreiheit
    verzichten.
  • Erhöht der Arbeitgeber ab 1.1.2013 den monatlichen Verdienst auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und
    weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Somit tritt Versicherungspflicht in der
    Rentenversicherung ein, von der sich der Minijobber befreien lassen kann.

Informationsschreiben für Arbeitgeber

Nach Informationen der Minijob-Zentrale sollen alle Minijob-Arbeitgeber über die neue Rechtslage schriftlich informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist (Bundesrat, Mitteilung Nr. 181/2012 vom 23.11.2012: „Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber“; www.minijob-zentrale.de: „Verdienstgrenze für Minijobber
steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 EUR“; www.deutsche-rentenversicherung.de: „Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen – Fragen und Antworten zu Minijobs“; Bundesrat, Mitteilung Nr. 180/2012 vom 23.11.2012: „Beitragssätze in der Rentenversicherung sinken“).

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