Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software

Bislang war die kostenlose oder verbilligte Privatnutzung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem
betrieblichen PC des Arbeitgebers installiert war. Durch das „Gesetz zur Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“, dem der Bundesrat am 30.3.2012 zugestimmt
hat, ist nunmehr unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer die Software auf einem betrieblichen oder einem privaten PC einsetzt.

Durch die neu gefasste Vorschrift sind zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem,
Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb
einsetzt. Computerspiele sind somit regelmäßig nicht steuerfrei.

Praxisrelevant ist die Neuregelung insbesondere im Rahmen sogenannter Home Use Programme, bei denen der
Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung abschließt, die auch für den Arbeitnehmer
eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

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