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Betriebliche Altersversorgung: Altersgrenze in einer Versorgungsordnung

Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im Streitfall sah die Versorgungsordnung eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ergebnis ist damit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, der Zugang zu einer Betriebsrente versperrt. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Grundsätzlich können in der betrieblichen Altersversorgung angemessene Altersgrenzen festgesetzt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden (BAG-Urteil vom 18.3.2014, Az. 3 AZR 69/12).

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