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Auch nebenberufliche Tätigkeit für eigenen Arbeitgeber kann steuerfrei sein

Wer beispielsweise als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation nebenberuflich tätig ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von
2.100 EUR jährlich. Dabei kann auch eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber steuerbegünstigt sein, wie das Finanzgericht Düsseldorf aktuell entschieden hat.

Im Streitfall beschäftigte eine steuerbefreite Körperschaft Mitarbeiter, deren Tätigkeit in der Beaufsichtigung und Betreuung von Schulkindern bei den Hausaufgaben, der Einnahme der Mahlzeiten und beim Spielen bestand. Neben dieser Betreuung bot die Einrichtung am Nachmittag zusätzliche Projekte und Arbeitsgemeinschaften (wie z.B. Fußball, Tanzen, Schwimmen, Papierwerkstatt etc.) an. Sofern ein Mitarbeiter in die besonderen
Nachmittagsangebote eingebunden werden sollte, wurde eine zusätzliche Vereinbarung über die Erbringung der genau umschriebenen Nebentätigkeit geschlossen. Für diese Nebentätigkeiten erhielten die jeweiligen Mitarbeiter
steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Betreuungspauschalen).

In einer Betriebsprüfung stufte der Prüfer diese Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, weil die Tätigkeiten ein nichtselbstständiger Teil der Haupttätigkeit seien. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das jedoch anders und gab der Klage der Körperschaft statt.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil der Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur angenommen werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf wurden diese Kriterien im Streitfall insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Mitarbeiter weder aus ihrem Anstellungsvertrag noch faktisch verpflichtet waren, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Darüber hinaus setzte die Leitung der Projekte individuelle Fertigkeiten (musikalischer, gestalterischer oder sportlicher Art) voraus, über die die hauptberuflichen Mitarbeiter für die Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 4364/10 L; BFH-Urteil vom 29.1.1987, Az. IV R 189/85).

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