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Betriebsunterbrechungsversicherung: Sind die Prämien Betriebsausgaben?

Die von einer GmbH gezahlten Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Zum Hintergrund

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kosten für Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach diesen Entscheidungen beurteilt sich die Frage, ob die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof qualifiziert z.B. Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt.

Bisherige Entscheidungen gelten nicht für die GmbH

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen sind die vorgenannten Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragbar, da die Urteile des Bundesfinanzhofs zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ergangen sind.

Im Streitfall hat die GmbH kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Geschäftsführer länger erkranken. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen des Bundesfinanzhofs ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.

Hinweis: Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.2.2013, Az. 6 K 107/11, Rev. BFH Az. I R 16/13; BFH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VIII R 6/07).

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