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Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen; Neuerungen für das Lohnbüro: Betriebsrentenstärkungsgesetz, Mindestlohn & Co.;Interessante Aspekte zum steuerlichen Jahreswechsel 2017/2018

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. |

Sollen ab 2018 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

Neuerungen für das Lohnbüro: Betriebsrentenstärkungsgesetz, Mindestlohn & Co.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl I 2017, S. 3214) soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in kleinen und mittelständischen Betrieben besser verbreitet werden. Herzstück des Gesetzes, das im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft tritt, ist das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage, d. h. ohne Mindest- bzw. Garantieleistungen. |

Daneben kommt es zu weiteren Änderungen. Dies sind u. a.:

  • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von 1.800 EUR entfällt.
  • Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal 2.200 EUR monatlich) mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Jahr an Beiträgen zugunsten einer bAV Aufwenden, erhalten 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.
Praxishinweis | Wegen der Änderungen soll das BMF-Schreiben vom 24.7.2013 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ noch in 2017 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden. Ein Entwurf wurde an die Verbände geschickt, die sich bis zum 13.10.2017 äußern konnten.

 

Digitale LohnSchnittstelle

Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber der Finanzbehörde die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle DLS) elektronisch bereitstellen (BMF-Schreiben vom 26.5.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005:001). Damit ist die bisherige, reine Empfehlung zur Anwendung der DLS überholt.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im nächsten Jahr 8,84 EUR pro Stunde.

Beachten Sie | Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne. Der Pflegemindestlohn steigt im nächsten Jahr von derzeit 10,20 EUR (West inkl. Berlin) sowie 9,50 EUR (Ost) in 2018 auf 10,55 EUR (West inkl. Berlin) sowie 10,05 EUR (Ost).

 

Meldeverfahren: Kennzeichen Saisonarbeitnehmer

Wer als Arbeitgeber ab 1.1.2018 Saisonkräfte für sich arbeiten lässt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 28.6.2017, TOP 5).

Dadurch können die Kassen das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während des Beschäftigungsverhältnisses klären. Dieses Verfahren läuft dann direkt zwischen der Krankenkasse und der Saisonkraft ab – eine Erleichterung für Arbeitgeber.

 

Neues Mutterschutzrecht

Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ (BGBl I 2017, S. 1228) treten zum 1.1.2018 in Kraft. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs (z. B. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes) ist das Gesetzesziel insbesondere, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können.

Beachten Sie | Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind eventuell nicht mehr ausreichend oder müssen nachgeholt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.

 

Interessante Aspekte zum steuerlichen Jahreswechsel 2017/2018

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2018 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

 

Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab 2018

Ab 2018 gibt es durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, S. 1682) bei der Steuerklassenkombination von Ehegatten insoweit Neuerungen, als bei einer Eheschließung beide Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft werden – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Wenn dies ungünstig ist, ist ein Steuerklassenwechsel selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Bei der Wahl der „günstigsten“ Steuerklassenkombination ist zu berücksichtigen, dass die gewählte Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen oder des Elterngelds beeinflussen kann.

 

Neu ist ab 2018 auch, dass der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.

Rechtsstand | 13.10.2017

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