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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann
dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur
Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann
genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein
auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine
geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen
Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem Beschluss aus dem Jahr 2004 hat er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und
in den Gründen auf den Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des
Sachzusammenhangs” für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.

Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte

Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hier allein auf die
prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst
geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung
im Streitfall greifen musste.

Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit für eine
geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich
nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im
Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.

Hinweis: Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof in den Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren
wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08,
Rev. BFH Az. IV R 54/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 K 447/10, Rev. BFH Az. VIII R 41/11; BFHUrteil
vom 11.8.1999, Az. XI R 12/98; BFH, Beschluss vom 8.3.2004, Az. IV B 212/03).

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