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Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Durch ein praxisrelevantes Urteil hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen
steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.

Gesetzgeberische Konstruktionsmängel behoben

Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründungnoch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierrung der steuerlichen Belastung diente.

Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der Bundesfinanzhof jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.

Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der
Investitionsabsicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese
Voraussetzung auch durch andere Indizien – als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung –
nachzuweisen.

Nachweis der Investitionsabsicht

Diese Entscheidung ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese sollten beachten, dass allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich nicht ausreichen wird. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine
vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.

Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird,
bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage (hier: Fotovoltaikanlage)
geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung
münden.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre.
Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu
einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R
42/11).

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