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Jahresabschluss: Zur Offenlegung und Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2012 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2013 ab. Im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen jedoch Erleichterungen bzw. Entlastungen.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstbetriebe können ihre Publizitätspflichten anstatt mit einer Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen wie bisher elektronisch einreichen und angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll.

Hinweis: Somit können Dritte die Unterlagen nicht ohne Weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung der Daten stellen. Schwellenwerte: Es handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn das Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:

– Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,

– Bilanzsumme bis 350.000 EUR,

– durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Anwendungszeitpunkt: Das Wahlrecht (Offenlegung oder Hinterlegung) gilt für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Somit können Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 nutzen.

Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Durch eine Reform des Ordnungsgeldverfahrens sind kürzlich einige Neuregelungen in Kraft getreten:

– Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht nach wie vor ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wocheneingereicht wird. Bisher betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR. Nunmehr wurde dasMindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse bis 9.680.000 EUR, Bilanzsumme bis 4.840.000 EUR, durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer) auf 1.000 EUR gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

-Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt für Justiz gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.

– Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. Nach neuem Recht können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, deren Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 liegen. Davon abweichend ist die Neuregelung zur Rechtsbeschwerde erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden (Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013, BGBl I 2013, 3746; Mitteilung des BMJ vom 17.10.2013 „Jahresabschlüsse bis Ende 2013 veröffentlichen – Erleichterungen nutzen“).

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