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Finanzverwaltung aktualisiert ihr Schreiben zur Entfernungspauschale

Seit 2012 erfolgt die Günstigerprüfung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch jahresbezogen, sodass keine tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Entfernungspauschale mehr erfolgt. Infolgedessen hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale nun aktualisiert.

Um die neue jahresbezogene Ermittlungsmethode zu verdeutlichen, führt das Bundesfinanzministerium zahlreiche Beispiele auf. Nachfolgend wird die Ermittlung der Entfernungspauschale exemplarisch anhand von zwei Fallkonstellationen verdeutlicht:

Ausschließliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Nur wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte an 220 Tagen den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 EUR und für die Bahn 65 EUR (insgesamt 115 EUR).

Lösung: Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.320 EUR (220 Tage × 20 km × 0,30 EUR). Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 EUR (12 × 115 EUR). Da die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.380 EUR als Werbungskosten abzugsfähig.

Park & Ride

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke wird der Pkw und für die weitere Teilstrecke werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride).

In derartigen Fällen ist die Teilstrecke, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt wird, in voller Höhe anzusetzen; hier können auch die Grundsätze zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden (vgl. unten „maßgebliche Entfernung“). Der verbleibende Teil der Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Pkw 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation. Von dort fährt er noch 30 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1.500 EUR.

Lösung: Für die mit dem Pkw gefahrene Teilstrecke von 3 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 198 EUR (220 Arbeitstage × 3 km × 0,30 EUR). Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von 22 km (kürzeste Strecke (25 km) – 3 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.452 EUR (220 Arbeitstage × 22 km × 0,30 EUR). Insgesamt ergibt sich also eine Entfernungspauschale von 1.650 EUR. Als Werbungskosten sind 1.650 EUR abzugsfähig, da die Bahnkosten (1.500 EUR) unter der Entfernungspauschale liegen.

Maßgebliche Entfernung

Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann jedoch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann, so die Verwaltung, bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die  regelmäßige Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002; BFH-Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 46/10 sowie Az. VI R 19/11).

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