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Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abziehbar

Praxisgebühren sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Steuerpflichtige können Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch

nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vielmehr
eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Hinweis: Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht
werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, weil die Zahlungen im Streitfall die zumutbare Belastung
nicht überstiegen (BFH-Urteil vom 18.7.2012, Az. X R 41/11).

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