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Zur Bindungswirkung einer Bescheinigung für Bauaufwendungen im Sanierungsgebiet

Für in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegene Gebäude sind erhöhte Absetzungen für Abnutzungen möglich. Dabei muss der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. Zu der Bindungswirkung dieser Bescheinigung hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen.

Die Bindungswirkung erstreckt sich vor allem auf die Feststellung, ob

– das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist,

– Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch durchgeführt worden sind,

– Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt wurden.

Will das Finanzamt von diesen Feststellungen abweichen, muss es gegen den Bescheid vorgehen und ggf. den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Beachten Sie: Keine Bindungswirkung besteht in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen, da – im Gegensatz zu den geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern – nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich diese aus der Bescheinigung ergeben müssen.

Demzufolge hat die Finanzbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr auch die Verpflichtung, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 15/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174685

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