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Dokumentation der Verrechnungspreise ist unionsrechtskonform

Die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Vorgängen verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Dokumentationsanforderungen sind grundsätzlich verhältnismäßig und für eine wirksame Steueraufsicht erforderlich. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Zum Hintergrund

Nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Diese Pflichten
beziehen sich insbesondere auf die mit den Nahestehenden vereinbarten Verrechnungspreise. Einzelheiten der Dokumentation regelt die Verwaltung in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.

Kommt der Steuerpflichtige den Dokumentationspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu seinem Nachteil möglich. Zudem kann in diesen Fällen ein „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von mindestens 5.000 EUR (bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen sogar bis zu 1 Mio. EUR) erfolgen.

Wirksame Steueraufsicht rechtfertigt Mehrbelastung

Die Vorschrift begründet besondere Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten allein bei Vorgängen mit Auslandsbezug mit nahestehenden Personen. Dies führt nicht nur zu einem erhöhten administrativen Aufwand, sondern kann auch zu einer erheblichen materiellen Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen führen. Diese Ungleichbehandlung zulasten grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Fragen lassen sich indes nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung beantworten, sondern erst im Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid oder die nachfolgende Festsetzung eines „Strafzuschlags“ (BFH-Urteil vom 10.4.2013, Az. I R 45/11).

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