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Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens
die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem
Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals
von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine
„reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu
machen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital
für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die
bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des
Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt
lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein
Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten,
sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von
25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die
Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine
zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).

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