Verwaltungsschreiben zur Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzen, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung für die Privatnutzung, stellt sich die Frage, inwiefern diese den geldwerten Vorteil mindert. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben Stellung genommen.

Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) ein laufendes Entgelt – sogenanntes Nutzungsentgelt -, mindert dieses den geldwerten Vorteil.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Pkw-Nutzung bemessen wird. Handelt es sich um eine Pauschale, ist es darüber hinaus unerheblich, wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert.

Nach dem Verwaltungsschreiben muss das Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsoder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein, wobei drei Ausgestaltungen möglich sind:

– nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),

– ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z.B. Kilometerpauschale) oder

– Übernahme der Leasingraten.

Beispiel: A erhält von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach der pauschalen Methode (1 %-Regel für die Privatnutzung sowie 0,03 %- Regel für die Fahrten zur Arbeitsstätte) beträgt der geldwerte Vorteil für den Monat Juli 300 EUR. Sofern A eine monatliche Pauschale von 50 EUR zahlen muss, verringert sich der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Sachbezug auf 250 EUR.

Hinweis: Würde der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach der individuellen Methode (Fahrtenbuch) ermitteln, ist der individuelle Nutzungswert um das pauschale Nutzungsentgelt zu kürzen.

Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten

Übernimmt der Arbeitnehmer hingegen einzelne Kfz-Kosten (z.B. Treibstoff, Wagenwäsche, Versicherungsbeiträge), wird der Sachbezugswert bei der pauschalen Nutzungswertmethode nicht gemindert.

Dies gilt für ab dem 1.7.2013 verwirklichte Sachverhalte auch dann, wenn

-der Arbeitgeber zunächst die Kosten verauslagt und sie dem Arbeitnehmer später weiterberechnet oder

– der Arbeitnehmer pauschale Abschläge leistet, die später nach den tatsächlichen Kfz-Kosten abgerechnet werden.

Hinweis: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Pkw-Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert. Somit ist der geldwerte Vorteil anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.
Zuzahlungen zu den Pkw-Anschaffungskosten Nicht im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, aber dennoch praxisrelevant, ist die Behandlung von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens. Nach den Lohnsteuerrichtlinien können etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt dies jedoch nur, wenn die für die Ermittlung der Abschreibungen maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuschüsse können in den Folgejahren angerechnet werden.

Hinweis: Eine Verrechnung in den Folgejahren ist nur möglich, solange kein Fahrzeugwechsel erfolgt ist (BMFSchreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004).

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