Zivilprozesskosten: Finanzämter lassen den Abzug nicht zu

Eigentlich hatte sich die Bundesregierung zu Beginn der Amtszeit auf die Fahnen geschrieben, die Zahl der
Nichtanwendungserlasse zu Urteilen des Bundesfinanzhofs zu reduzieren. Dass die Praxis anders aussieht,
verdeutlicht das Beispiel der Zivilprozesskosten.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium wendet dieses
Urteil indes nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der
Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden.

Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche – rückwirkende – gesetzliche
Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den
Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Steuerpflichtigen, die ihre Zivilprozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen
möchten, bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Ergeht eine
Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an
den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht (BMF-Schreiben vom
20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002).

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