Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag (924 EUR pro Kalenderjahr) auch dann auf alle an der Pflege beteiligten Personen aufzuteilen ist, wenn eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.

Zum Hintergrund

Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:

– Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.

– Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur
Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.

– Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung
des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld.
Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um
ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung
des Pflegegeldes nachzuweisen.

(FinMin Schleswig-Holstein vom 16.4.2014, Kurzinfo ESt 7/2014, Az. VI 3012 – S 2286 – 073)

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