Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die
Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu – sowohl das Kapital als auch die Erträge
werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.
Für den Bundesfinanzhof ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese
Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die
ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre
grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.
Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der
Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII R 10/08).