| Die Zinsen für Tages- und Festgelder steigen wieder. Somit sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |
Hintergrund
Grundsätzlich werden private Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Einkommensteuergesetz). Der Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf
2.000 EUR).
Der Sparer-Pauschbetrag wird vom jeweiligen Kreditinstitut beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt und von den Einkünften abgezogen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auf mehrere Institute aufgeteilt werden.
Wurde der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft, können Kapitalanleger mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die gegebenenfalls zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer führen kann. Hierzu sind insbesondere Eintragungen in der Anlage KAP erforderlich.