Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.
Beachten Sie — Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr diese Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach
§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt, - 5.000 EUR in den übrigen Fällen.
Für die Ermittlung der Bagatellgrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Beachten Sie — Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).
Quelle — BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“