Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiedenen Schulen und Kindergärten, die nicht als Betriebsstätten anzusehen sind, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster in voller Höhe – und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Begründung des Finanzgerichts: Für Selbstständige gelten die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer, die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Da die Musikpädagogin jede Einrichtung in etwa einmal pro Woche besuchte, hatte kein Tätigkeitsort gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte. Somit stufte das Finanzgericht keine Einrichtung als Betriebsstätte ein.
Hinweis: Zu der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch auf Betriebsstätten übertragbar ist, ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Entsprechende Fälle sollten somit offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 22.3.2013, Az. 4 K 4834/10 E; Rev. BFH unter Az. VIII R 47/11).