Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sind einige Neuerungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Diese gelten erstmalig für Umsätze, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden. Zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun umfangreich Stellung bezogen und einige
Vereinfachungen verfügt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Rechnungsangaben noch nicht enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.
Gutschrift
Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.
Hinweis: Dieser Zusatz ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig. Fehlt nämlich der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium nun wichtige Erleichterungen verfügt:
– Es werden auch Formulierungen akzeptiert, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, z.B. „Self-billing“. In dem Schreiben ist eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen
verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben enthalten.
– Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
– Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich
unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führt somit nicht zu den Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bewirkt ein Unternehmer einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ sind Formulierungen möglich, die in anderen Amtssprachen verwendet werden, beispielsweise „Reverse charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums).
Hinweis: Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist dies für den Vorsteuerabzug nicht schädlich, da es sich insofern nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
Grundsätzlich sind Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Empfängerortprinzip unterliegen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wurde diese Frist auf den 15. Tag des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt, verkürzt.
Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium stellt heraus, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn diese verkürzte Frist nicht eingehalten wird. Kommt es aber wegen der Nichteinhaltung der Frist zu einer falschen oder nicht rechtzeitigen „Zusammenfassenden Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern, ist insofern weiterhin eine Ordnungswidrigkeit gegeben (BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002).