Unter gewissen Voraussetzungen können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist. Die Einkünfte müssen „außerordentlich“ sein. Dazu gehört auch, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lässt. Zwar sind schwankende Einnahmen bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Sind Umsatzsteuerveranlagungen für sechs bis acht Jahre jedoch noch änderbar, betragen die Erstattungen insgesamt rund 100 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit, sodass sich eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.
Als Vergütungen kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben, weil dem Steuerpflichtigen bisher einbehaltene Teile des Entgelts für sechs Jahre seiner betrieblichen Tätigkeit nachgezahlt wurden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit nicht entgegensteht.
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist zu beachten, dass die Grundsätze der Bilanzierung – insbesondere die Pflicht zur Aktivierung von Forderungen – Gewinnschwankungen in etwas größerem Maße vermeiden können, als dies bei Anwendung des reinen Zuflussprinzips möglich ist. Im vorliegenden Streitfall war der Steuerpflichtige aber durch ein Aktivierungsverbot an der jährlichen Realisierung der Gewinne aus den streitig gewesenen Forderungen gehindert, sodass es zu einem späteren zusammengeballten Zufluss kam (BFH-Urteil vom 25.2.2014, Az. X R 10/12).