| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden
E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird. Dies hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt. |
Bei der Ergebnisverteilung bestehen zwei Möglichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:
- Der Ergebnisanteil wird zulasten des Jahresergebnisses auf das Gesellschafterdarlehenskonto (direkt in das Fremdkapital) gebucht.
- Bei der zweiten Möglichkeit wird der Ergebnisanteil erst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.
Merke | Das Bundesfinanzministerium lehnt die Anwendung der Direktverbuchung mit der Konsequenz ab, dass eine entsprechende Direktverbuchung ab der Taxonomie-Version 6.3, die grundsätzlich für die Bilanzen der nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, als fehlerhaft zurückgewiesen werden wird. Damit kann die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft nicht mehr übermittelt werden. |
Hintergrund ist, dass die Entwicklung der Kapitalkonten bei einer Direktverbuchung im Fremdkapital nur schwer nachvollziehbar ist.
Ab der Taxonomie-Version 6.3 erhöht ein Steuerbilanzgewinn in einem ersten Schritt das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung des Kapitalanteils führt.
Soweit und solange entnahmefähige Gewinnanteile nicht entnommen werden, stellen sie grundsätzlich eine dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers dar. In diesem Fall ist im Sonderbereich korrespondierend eine Einlage zu erfassen.
Quelle | StBK Westfalen-Lippe, Mitteilung vom 24.7.2019