| Wie sind die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes zu beurteilen, das zuvor zeitweise vollständig vermietet und zeitweise teilweise selbst genutzt wurde? Das Finanzgericht Münster vertritt hier die Auffassung, dass eine Aufteilung nach dem räumlichen und zeitlichen Nutzungsumfang erfolgen muss. Zur Rechtsfortbildung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. |
Hintergrund: Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt, kann es sich bei den Abbruchkosten und dem Restbuchwert des alten Gebäudes um sofort abziehbare oder um aktivierungspflichtige Aufwendungen handeln. Diesbezüglich unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt danach, ob das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben worden ist.
Für den vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Erwerb ohne Abbruchabsicht) sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig – und zwar auch dann, wenn das abgerissene Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist.
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist jedoch eine Aufteilung (sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen) vorzunehmen. Im Streitfall zog das Finanzgericht die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung heran. Von diesen 57 Monaten entfielen
31 Monate auf eine vollständige Vermietung und 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies führte zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %.
Beachten Sie | Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist, so das Finanzgericht Münster, eine private Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Somit waren die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2020, Az. 4 K 855/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217852