| Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und zudem extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli 2021 steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden. |
In ihren Katastrophenerlassen vom 16.7.2021 hatten z. B. das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz u. a. folgende Aspekte geregelt:
- Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen,
- den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
- die Dokumentation beim Verlust von Buchführungsunterlagen sowie
- Vergünstigungen bei Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer sowie bei der Grund- und Gewerbesteuer.
In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf weitere Erleichterungen verständigt. Dies sind z. B.:
- Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie
- die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.
Bund und Länder haben außerdem vereinbart, dass die Erleichterungen auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.
Beachten Sie | Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das Bundesfinanzministerium zudem umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen erlassen.
Quelle | Katastrophenerlasse der Länder, z. B. FinMin NRW vom 23.7.2021; BMF, PM Nr. 20 vom 23.7.2021 „Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden“; BMF-Schreiben vom 23.7.2021, Az. III C 2 – S 7030/21/10008 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223697