Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen derGünstigerprüfung möglich ist.
Zum Hintergrund
Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.
Werbungskosten bei der Günstigerprüfung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind. Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.
Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.
Revision anhängig
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).