Der Bundesverband deutscher Banken hat jüngst darauf hingewiesen, dass Kapitalanleger eine Frist beachten sollten, sofern sie noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor 2009 – verfügen (sogenannte Altverluste). Diese Veräußerungsverluste können nämlich regelmäßig nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.
Hinweis: Die Verrechnung dieser Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck müssen Kapitalanleger dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2013.
Ab 2014 nur noch eingeschränkte Verrechnung
Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten grundsätzlich nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich, soweit die Gewinne jährlich mindestens 600 EUR betragen (Freigrenze).
Hierbei kommen in Betracht:
– Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände) innerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist sowie
– Verkauf von Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Hinweis: Da die Möglichkeiten der Verlustverrechnung ab 2014 sehr eingeschränkt sind, kann es durchaus ratsam sein, in den nächsten Monaten etwaige Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, um so die Altverluste retten zu können (Bundesverband deutscher Banken, Mitteilung vom 9.1.2013).