Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und damit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden.
Beachten Sie | Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hat in diesem Fall, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nämlich nicht die erforderliche Rechtsmacht, um unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Hintergrund
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern ist oft streitanfällig.
Auch wenn es letztlich auf den Einzelfall bzw. das Gesamtbild ankommt, lässt sich bei einer GmbH folgender Grundsatz festhalten: Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile), ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig, da er sich Weisungen faktisch selbst geben kann.
Unter Umständen kann aber auch eine geringere Beteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn eine umfassende Sperrminorität vorliegt, durch die unliebsame Weisungen verhindert werden können.
Quelle | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.1.2025, Az. L 3 BA 32/24 B ER, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248218