Die Gewerbesteuer ist eine betrieblich veranlasste Steuer und erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer angeordnet. Diese im Schrifttum umstrittene Einschränkung begegnet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %) sachlich begründen (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. I R 21/12).