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Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt
Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, dann überträgt er lediglich eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der Bundesfinanzhof den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab.

Praxishinweis | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig
(z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004

Ist die Höhe der Nachzahlungszinsen noch verfassungsgemäß?

| Seit der anhaltenden Niedrigzinsphase werden die Gerichte immer wieder – erfolglos – mit der Frage beschäftigt, ob die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr) für Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Jüngst hat hierzu auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten hat. |

Jedenfalls für Zeiträume bis Dezember 2011 hält der Bundesfinanzhof den gesetzlichen Zinssatz für verfassungsgemäß. Somit hat er davon abgesehen, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts Münster dennoch. Denn sie betrifft einen recht aktuellen Zeitraum (April 2012 bis Dezember 2015). Da der Bundesfinanzhof offen gelassen hat, ob er die Verzinsungshöhe auch nach 2011 – hier haben sich die Marktzinsen auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisiert – noch für verfassungsgemäß hält, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch eingelegt werden wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.8.2017, Az. 10 K 2472/16, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196092; BFH-Urteil vom 14.4.2015, Az. IX R 5/14

Sind Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

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