Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.
Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben vom 26.3.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).