Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Freistellungsauftrag
Seit 2011 können Freistellungsaufträge nur noch unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) neu gestellt oder geändert werden. Zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. blieben zunächst gültig. Da diese Übergangsregelung nun entfällt, werden diese Freistellungsaufträge zum 1.1.2016 ungültig, wenn ihnen keine Steuer-IdNr. zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.
Für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge müssen Kreditinstitute nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung berücksichtigen. Hierdurch sollen die Finanzämter entlastet und Veranlagungsfälle vermieden werden.
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der Bank beispielsweise einen Freistellungsauftrag bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres – für das betreffende Kalenderjahr vor, dann hat diese einen bereits vorgenommenen Steuerabzug zu korrigieren.
Beachten Sie: Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Verlustverrechnung
Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.
Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2016 wieder bei Null.