Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das ein Patent zugunsten seiner Arbeitgeberin eingetragen wurde. Nach der Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 268.000 EUR wurden alle Ansprüche des Steuerpflichtigen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgegolten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die Vergütung als steuerbegünstigte Entschädigung geltend. Allerdings zu Unrecht wie das Finanzamt und das Finanzgericht Münster befanden.
Keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Münster handelt es sich vorliegend nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die mit einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) bemessen werden kann. Die Vergütung hat der Arbeitnehmer nämlich nicht für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, sondern als Ausgleich für den im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen angeordneten Rechtsübergang. Für die Höhe der Zahlung war nicht die Tätigkeitsdauer bis zur Patentreife maßgebend, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin hatten, so das Finanzgericht.
Keine Entschädigungsleistung
Darüber hinaus stellt die Zahlung nach der aktuellen Entscheidung auch keine steuerbegünstigte Entschädigung dar. Mit der zugrunde liegenden Vereinbarung wurden nämlich keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten. Vielmehr wurde erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt (FG Münster, Urteil vom 27.4.2013, Az. 12 K 1625/12 E).