| Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Abzug für Kosten für ein (häusliches) Arbeitszimmer mit Wirkung ab 2023 teilweise neu geregelt. Zudem wurde die bislang befristet geltende Homeoffice- bzw. Tagespauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu den Neuregelungen umfangreich Stellung bezogen. |
Arbeitszimmer
Nach wie vor sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 und § 9 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Merke | Bei den Aufwendungen handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten), Miete bzw. Abschreibungen für das Gebäude sowie Wasser-/Energiekosten. Arbeitsmittel (z. B. Aktenschränke) sind von den Abzugsbeschränkungen nicht betroffen. |
Soweit aber der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist ab 2023 ein pauschaler Abzug in Höhe von
1.260 EUR möglich (Wahlrecht).
Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale (ab 2023: 1.260 EUR) orientiert.
Merke | Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist nur noch die Homeoffice-Pauschale abziehbar. Der auf 1.250 EUR gedeckelte Abzug von Aufwendungen ist ab 2023 nicht mehr möglich. |
Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen nicht im gesamten Jahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“), kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale zu gewähren sein.
Das Bundesfinanzministerium geht darüber hinaus vor allem auf folgende Punkte ein:
- Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, durch mehrere Steuerpflichtige und in Zeiten der Nichtbeschäftigung sowie Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale gilt für Unternehmer (Betriebsausgaben) und für Arbeitnehmer (Werbungskosten). Sie kann aber auch bei den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben) genutzt werden. Das Besondere ist, dass für diese Pauschale kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits Arbeiten „am Küchentisch“ berechtigen zum Abzug.
Ab 2023 kann für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (zeitlicher Faktor) in der Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte Betätigung ein Betrag von 6 EUR als Tagespauschale, maximal 1.260 EUR im Jahr (= 210 Arbeitstage), abgezogen werden.
Beachten Sie | Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind parallel abzugsfähig.
Beispiel |
A ist an einem Tag am Vormittag für fünf Stunden im Homeoffice tätig. Am Nachmittag fährt er für drei Stunden zu einem Kunden (Auswärtstätigkeit).
Bis 2022 konnte A nur die Kosten der Auswärtstätigkeit absetzen. Ab 2023 kann er auch die Pauschale von 6 EUR geltend machen, da er seine Tätigkeit an diesem Tag überwiegend im Homeoffice erbracht hat. Abwandlung: A fährt nicht zu einem Kunden, sondern zu seiner Tätigkeitsstätte bei seinem Arbeitgeber. A erhält nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (keine Homeoffice-Pauschale). |
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c
S. 2 EStG).
Beachten Sie | Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Bislang wurde diese Regelung teilweise so interpretiert, dass die Pauschale nur dann abziehbar ist, wenn die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich überwiegt. Dieser Ansicht hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Absage erteilt.
Beispiel |
Lehrerin L hat in der Schule dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz. Am Vormittag unterrichtet sie fünf bis sechs Stunden, am Nachmittag bereitet sie für ein bis zwei Stunden den Unterricht zu Haue vor.
L kann für alle Tage, an denen sie auch nur geringfügig im Homeoffice tätig wurde, die Pauschale von 6 EUR absetzen (höchstens 1.260 EUR im Jahr). Zusätzlich erhält sie für die Fahrten zur Schule die Entfernungspauschale. |
Werden für die Wohnung, in der sich das Homeoffice befindet, Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen, ist die Tagespauschale nicht anzusetzen. Wird der monatliche Grenzbetrag von 1.000 EUR für die Unterkunftskosten jedoch überschritten, lassen sich nicht mehr sämtliche Aufwendungen abziehen und die Tagespauschale ist anzuwenden.
Beachten Sie | Die Pauschale ist unter den weiteren Voraussetzungen auch zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen (Familien-)Haushalt ausgeübt wird.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236925