Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. Darauf hat jüngst die Minijob-Zentrale hingewiesen.
Die Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar, sodass die günstigere Variante gewählt werden kann.
Wie viel der Minijobber dabei verdient, spielt keine Rolle. Liegt der monatliche Verdienst über 556 EUR, müssen Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird.
Bei der Zusammenrechnung der Zeiträume mehrerer Jobs, die anhand von Monaten beurteilt wurden, sind (statt der drei Monate) 90 Kalendertage einzuhalten.
| Beispiel |
| Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Dieser benötigt die Unterstützung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August. Es werden zwei Arbeitstage pro Woche vereinbart.
Im gleichen Kalenderjahr war diese Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber bereits im gesamten April und Mai Vollzeit von Montag bis Freitag beschäftigt (Arbeitgeber A). Arbeitgeber A: 1.4 bis 31.5 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 44 Arbeitstage Arbeitgeber B: 1.7 bis 31.8 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 18 Arbeitstage Ergebnis: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten. Denn sie überschreitet mit 62 Arbeitstagen den Höchstwert von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht. Das Überschreiten der Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertage) ist hierbei nicht von Bedeutung. |
Beachten Sie | Diese und weitere Hinweise der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter www.iww.de/s14519.
Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 22.8.2025