Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bestätigt, wonach die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Verkauf sogenannter Sparmenüs nach der einfachst möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.
In dem Streitfall unterlagen die zum Pauschalpreis angebotenen „Außer-Haus-Menüs“ hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) und hinsichtlich der Getränke dem Regelsteuersatz (19 %). Der Pauschalpreis lag unter der Summe der Einzelveräußerungspreise, wobei für den Kunden keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erkennbar war.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss fest, dass der Gesamtkaufpreis im Streitfall zutreffend nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufgeteilt worden ist. Demgegenüber sei die von der Unternehmerin beabsichtigte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen nicht sachgerecht. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Unternehmerin würde diese Methode nämlich zu einer komplexen Aufteilungsberechnung führen (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 125/12).