Im Streitfall machte ein Gewerbetreibender in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen, da es bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr erzielten (geringen) Einkünfte abgestellt hatte.
Berechnungsgrundlage ist ein Dreijahreszeitraum
nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Berechnung rechtsfehlerhaft. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, sind die durchschnittlichen
Einkünfte unter Einbeziehung der beiden Vorjahre zu ermitteln.
Hinweis: Die Vorgehensweise beim Abzug der Steuerzahlungen bemängelte der Bundesfinanzhof indes nicht. Für die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens sind Steuerzahlungen also grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.
Zum Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können die Aufwendungen unter gewissen
Voraussetzungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen in
einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen
müssen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Hinweis: Diese sogenannte Opfergrenze ist indes nicht anzuwenden auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit
denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden
Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11).