Berufliche Auslandsreisen: Seit dem 1.1.2025 gelten neue Pauschalen

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2024 wurden im Fettdruck gekennzeichnet. |

Darüber hinaus ist – wie bisher – Folgendes zu beachten:

  • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzusetzen.
  • Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.
  • Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.
  • Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale; unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245476

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