Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) verfassungswidrig ist.
Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.
Beachten Sie: Unter gewissen Voraussetzungen ist die Zinsschranke jedoch nicht anzuwenden. Beispielsweise besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo ist kleiner
als 3 Mio. EUR), die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beachten Sie: Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium aber einen Nichtanwendungserlass angeordnet.
Quelle: BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183681; BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 – S 2742-a/07/10001 :009