Beweisvorsorge: Zahlungsnachweise über die Stammeinlage aufbewahren

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten muss nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr muss das Finanzgericht alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, so der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren einer in 1986 gegründeten GmbH im Jahr 2006 mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde daraufhin im Handelsregister gelöscht. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machte die wesentlich beteiligte Gesellschafterin A den Verlust aus ihrer Beteiligung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil A keinen Beleg über die Einzahlung ihrer Einlage vorlegen konnte. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.

Im Revisionsverfahren gab der Bundesfinanzhof der Klage der A schließlich statt. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, nämlich verkannt, dass es sich bei der Einzahlungsverpflichtung laut Gesellschaftsvertrag, der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH mit 0 DM, wie auch der Eintragung der GmbH, um Indizien handelt, die in eine Gesamtwürdigung hätten einfließen müssen. Stattdessen hat das Finanzgericht alle festgestellten Indizien nur je für sich, aber nicht insgesamt gewürdigt. Schlussendlich hatte der Bundesfinanzhof keine Zweifel, dass A die Einlage vollständig erbracht hatte.

Hinweis: So positiv diese Entscheidung auch ist, sollte man in der Praxis einen Indizienbeweis vermeiden und vielmehr rechtzeitig Beweisvorsorge betreiben. Dazu müssen die Zahlungsnachweise über die Einlage aufbewahrt werden (BFH-Urteil vom 8.2.2011, Az. IX R 44/10).

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