Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Geplante Änderungen bei der Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jüngst einen Referentenentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das auf EU-Vorgaben basierende Gesetzesvorhaben ist bis zum 20.7.2015 umzusetzen. Betrachtet man die Änderungen für Kapitalgesellschaften, so wird ersichtlich, dass sich die Neuregelungen im Rahmen halten. Einige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.

Größenklassen

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:

– Bilanzsumme,
– Umsatzerlöse und
– durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

Nach dem Entwurf sollen die monetären Werte deutlich erhöht werden. Nur die Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften sollen nicht angepasst werden.

Beispiel: Als kleine Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:

Schwellenwerte für kleine KapG

Größenkriterien Derzeitige Werte in Klammern

Bilanzsumme 6.000.000 EUR (4.840.000 EUR)
Umsatzerlöse 12.000.000 EUR (9.680.000 EUR)
Ø Arbeitnehmerzahl 50 (50)

Die Tabelle zeigt, dass die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden sollen. Somit dürften mehr Unternehmen von dem verkürzten Umfang des Anhangs und anderen Erleichterungen (z.B. kein Lagebericht erforderlich) profitieren.

PRAXISHINWEIS: Nach dem Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte bereits erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein.

Besondere Bewertungsund Ausweisregeln

Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines (aktivierten) selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht bestimmt werden, sind Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren vorzunehmen.

Beachten Sie: Diese Regelung gilt analog für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sollen keine „außerordentlichen Posten“ mehr ausgewiesen werden dürfen. Allerdings sollen jeweils der Betrag und die Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen im Anhang dargestellt werden.

Der Gesetzgeber plant in der Gewinn- und Verlustrechnung die Zwischensumme „Ergebnis nach Steuern“ nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag einzufügen. Erst anschließend sollen die sonstigen Steuern in der Überleitung zum Jahresüberschuss bzw. zum Jahresfehlbetrag abgezogen werden.

Anhangangaben

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen mit einer Ausweitung von Anhangangaben rechnen. Demgegenüber sind für kleine Kapitalgesellschaften weitere Erleichterungen vorgesehen.

Quelle: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, Referentenentwurf des BMJV vom 27.7.2014

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