Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht erhöht abzugsfähig
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten