Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das
Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun
eingeschränkt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der zehnjährigen privaten Veräußerungsfrist. Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung der Schuldzinsen bei
Veräußerung außerhalb dieser Frist erfolgte nicht. In der Literatur wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass auch außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist eine Berücksichtigung möglich sein muss, da weiterhin ein
Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.
Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzministerium indes nicht. Nach dem aktuellen Schreiben erkennt die Verwaltung den Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen in den Fällen einer nicht steuerbaren
Veräußerung der Mietimmobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht an.
Hinweis: Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass für Altfälle (weiterhin) kein nachträglicher Werbungskostenabzug zulässig ist. Hierbei handelt es sich um Verkäufe vor 1999, bei denen die private
Veräußerungsfrist noch zwei Jahre betrug (BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001 :00; BFHUrteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).