Der Bundesanzeiger warnt vor Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen für Unternehmen im
Unternehmensregister sowie im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Nach Informationen des Bundesanzeigers erhalten Unternehmen und Institutionen immer wieder „Angebote“ oder
„Bescheide“ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen
bzw. ihre Institution. Angeboten werden unter anderem die Eintragung der Daten in ein Register und der Abruf von
eingetragenen Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die
Zahlung eines Betrages bzw. eine Eintragungsgebühr gefordert.
Der Bundesanzeiger empfiehlt sich bei Erhalt solcher Schreiben an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale
zu wenden.
Die bloße Aufnahme in ein solches Register ohne Einverständnis des Betroffenen bzw. ohne Annahme des
„Angebots“ löst keinerlei Entgelt- oder Gebührenanspruch aus. Die Ablehnung der Angebote hat keine rechtliche
Auswirkung auf bereits erfolgte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Hinweis: Der Bundesanzeiger hat die derzeit bekannten Anbieter solcher „Leistungen“ auf seiner homepage (www.ebundesanzeiger.de/download/D079_UnlautereAnbieterListe.pdf) in einer Liste zusammengestellt
(Bundesanzeiger, Meldung vom 9.7.2012).