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	<title>Aktuelles Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
	<lastBuildDate>Wed, 29 Apr 2026 14:43:40 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:43:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Fälligkeitstermine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026 Gewerbesteuerzahler: 15.5.2026 Grundsteuerzahler: 15.5.2026 &#160; Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-05-2026/">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p><strong>Steuertermine (Fälligkeit):</strong></p>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuerzahler</strong> (Monatszahler): 11.5.2026</li>
<li><strong>Lohnsteuerzahler</strong> (Monatszahler): 11.5.2026</li>
<li><strong>Gewerbesteuerzahler:</strong> 15.5.2026</li>
<li><strong>Grundsteuerzahler: </strong>15.5.2026</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer <strong>Scheckzahlung</strong> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p>Bei der <strong>Grundsteuer</strong> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die <strong>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</strong> und am 18.5.2026 für die <strong>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</strong> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p><strong>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</strong></p>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <strong>Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung  an den Ehegatten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2026 13:06:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Altenteil]]></category>
		<category><![CDATA[Hofübergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/hofuebergabe-einraeumung-eines-altenteils-ist-keine-schenkung-an-den-ehegatten/">Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung  an den Ehegatten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass <strong>eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten</strong> nur gegeben ist, wenn <strong>dieser tatsächlich und rechtlich frei </strong>über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich <strong>eines Wohnrechts</strong> an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten <strong>nicht der Fall</strong> ist. Hinsichtlich <strong>der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch</strong> kommt es auf <strong>die Abreden im Innenverhältnis</strong> zwischen den Eheleuten an.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Ehemann übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seiner Mutter und seinem Vater als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet. Das Konto lautete zwar auf den Namen der Frau, die Eheleute wickelten darüber aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge ab.</p>
<p>Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.</p>
<p>Das sah das Finanzgericht nun anders. Eine Schenkung sei mangels freier Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnrechts und des Baraltenteils nicht anzunehmen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Aus der rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass eine <strong>objektiv unentgeltliche Zuwendung </strong>an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn<strong> dieser tatsächlich und rechtlich frei</strong> über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann. Das ist bei <strong>einem Wohnrecht</strong> nicht der Fall, wenn dieses dazu dient, <strong>den Status quo</strong> der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute <strong>fortzusetzen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Hinsichtlich <strong>des Baraltenteils </strong>kommt es auf <strong>die Abreden im Innenverhältnis</strong> zwischen den Eheleuten an.</p>
<p>Im Streitfall war <strong>das Konto der Ehegatten</strong> von jeher ihr einziges privates Konto, über das <strong>beide verfügten</strong> und nach gemeinsamer Absprache Zahlungen, vorrangig für die gemeinsame Lebensführung, verwalteten. Etwaige <strong>Investitionsentscheidungen</strong> wurden von ihnen <strong>immer wieder gemeinsam neu getroffen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 18.9.2025, Az. 3 K 459/24 Erb, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 250789</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gewinnanteile-aus-typisch-stiller-beteiligung-kein-arbeitslohn-sondern-kapitaleinkuenfte/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 15:54:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfte aus Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnanteile]]></category>
		<category><![CDATA[kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[typisch stille Beteiligung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Sachverhalt Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Haben Arbeitnehmer <strong>eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, </strong>müssen sie <strong>die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen </strong>versteuern – und <strong>nicht als Arbeitslohn, </strong>wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn<br />
an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof entschieden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG <strong>Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,</strong> es sei denn, dass der Gesellschafter <strong>als Mitunternehmer</strong> anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten <strong>eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart</strong>. An der <strong>zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung </strong>des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des Finanzgerichts <strong>keine Zweifel. </strong>Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer <strong>auch steuerlich zuzurechnen.</strong></p>
<p>Die dem Arbeitnehmer <strong>zugeflossenen Gewinnanteile</strong> sind daneben <strong>weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit </strong>zuzuordnen, da sie <strong>allein</strong> <strong>durch das Sonderrechtsverhältnis</strong> der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252157</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/innergemeinschaftliche-lieferungen-abfrage-der-umsatzsteuer-identifikationsnummer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2026 14:02:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Bestätigungsabfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Innergemeinschaftliche Lieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/innergemeinschaftliche-lieferungen-abfrage-der-umsatzsteuer-identifikationsnummer/">Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Voraussetzung für eine <strong>umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung</strong> ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte <strong>gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)</strong> verwendet. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, <strong>wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr.</strong> (beim Bundeszentralamt für Steuern) <strong>bei laufenden Geschäftsbeziehungen</strong> zu erfolgen hat.</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Eine <strong>umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung</strong> i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) <strong>setzt nach </strong>§ 6a Abs. 1 UStG <strong>u. a. voraus,</strong> dass</p>
<ul>
<li>der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung <strong>in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet</strong>,</li>
<li>der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster <strong>Unternehmer </strong>ist, der den Gegenstand der Lieferung <strong>für sein Unternehmen erworben</strong> hat und</li>
<li>der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte <strong>gültige USt-IdNr. verwendet.</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl <strong>die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen,</strong> ist die Lieferung gleichwohl <strong>als steuerfrei anzusehen,</strong> wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung <strong>auf unrichtigen Angaben des Abnehmers</strong> beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch <strong>bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen</strong> konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.</p>
<p>Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.</p>
<p>Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte.</p>
<p>Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.22 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Händler konnte sich auf § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er <strong>die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet </strong>hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er <strong>nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, </strong>da er vor der ersten Lieferung sowie danach <strong>in regelmäßigen Abständen Abfragen, </strong>mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.</p>
<p><strong>Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab </strong>ergibt sich insbesondere dann, wenn<strong> hochwertige Pkw bar </strong>bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Da die <strong>Revision anhängig</strong> ist, kann der Bundesfinanzhof nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. <strong>zum jeweiligen Turnus)</strong> Stellung nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, Az. 12 K 831/24, Rev. BFH Az. V R 45/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/innergemeinschaftliche-lieferungen-abfrage-der-umsatzsteuer-identifikationsnummer/">Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/wirtschafts-identifikationsnummer-angabe-im-impressum/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 13:00:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale-Dienste-Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschafts-Identifikationsnummer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/wirtschafts-identifikationsnummer-angabe-im-impressum/">Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um <strong>wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren</strong> eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern <strong>seit Ende des Jahres 2024 schrittweise</strong> mit der Vergabe <strong>der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen.</strong> Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, <strong>im Impressum </strong>einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes <strong>die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.</strong> Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.</p>
<p>Hat ein wirtschaftlich Tätiger <strong>keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,</strong> betreibt er aber eine<strong> geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, </strong>muss er stattdessen <strong>seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum</strong> bereithalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/wirtschafts-identifikationsnummer-angabe-im-impressum/">Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/steuerliche-anerkennung-von-pensionszusagen-mit-entgeltumwandlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 11:29:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter / GF von Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionsrückstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionszusagen]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Hintergrund: Für eine Pensionsrückstellung müssen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einige Spielregeln eingehalten werden. Beispielsweise muss [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuerliche-anerkennung-von-pensionszusagen-mit-entgeltumwandlung/">Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell <strong>mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen </strong>beschäftigt. In einem Verfahren ging es um <strong>arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen.</strong> Der andere Streitfall thematisierte die Frage, <strong>wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung</strong> beruhende Pensionszusage sein darf.</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Für<strong> eine Pensionsrückstellung</strong> müssen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) <strong>einige Spielregeln</strong> eingehalten werden. Beispielsweise muss die Pensionszusage <strong>schriftlich erteilt</strong> werden und <strong>eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen</strong> enthalten.</p>
<p><strong>Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft (als Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (einem Arzt) eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Unternehmergesellschaft bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen.</p>
<p>Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem<br />
60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).</p>
<p>Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bei einer<strong> vGA</strong> handelt es sich – vereinfacht – <strong>um Vermögensvorteile,</strong> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <strong>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</strong> gewährt werden. Eine vGA darf <strong>den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. </strong></p>
<p>Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von <strong>arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen</strong> für Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>in einigen Punkten erleichtert, aber auch die Grenzen aufgezeigt.</strong> Hinzuweisen ist vor allem auf diese Punkte:</p>
<ul>
<li><strong>Eine vGA</strong> ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen <strong>auszuschließen,</strong> die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts<strong> ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert</strong> werden und<strong> das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten.</strong> Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch <strong>nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit</strong> der Pension an.</li>
<li>Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten aber <strong>nicht für eine abschließende Beurteilung</strong> aus. So ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage <strong>regelmäßig nicht ernstlich vereinbart</strong>, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen <strong>nicht insolvenzgesichert ist. </strong></li>
<li>Da die Pensionszusage<strong> in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung</strong> vereinbart worden war, wird das Finanzgericht auch prüfen müssen, ob tatsächlich eine<strong> ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage</strong> oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung <strong>einer angemessenen Gesamtausstattung</strong> des Gesellschafter-Geschäftsführers eine <strong>vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage </strong>vorliegt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zinssatz</strong></p>
<p>In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um <strong>zwei angestellte GmbH-Gesellschafter</strong> und um die Frage, ob <strong>ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als vGA</strong> qualifiziert werden kann.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Die Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den aufzubauenden Kapitalstock mit<br />
6 % p. a. zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur eine Verzinsung von 3 % p. a.</p>
<p>Den „Gesellschafter-Zinssatz“ sah das Finanzamt als überhöht an und behandelte die gebildeten Rückstellungen als vGA, soweit die Verzinsung mehr als 3 % p. a. beträgt. Doch dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zwar wird eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem<strong> den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert.</strong> Aber auch auf diese Weise <strong>„mischfinanzierte“ Versorgungszusagen </strong>sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn <strong>die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. </strong>Hierzu gehören neben den Rentenanwartschaften vor allem <strong>der Arbeitslohn</strong> und <strong>sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen</strong> (z. B. ein Pkw auch für die private Nutzung).</p>
<p>Da das Finanzgericht Nürnberg die Angemessenheit der Gesamtausstattungen <strong>nicht ausreichend geprüft</strong> hatte, hat der Bundesfinanzhof die Sache <strong>an das Finanzgericht zurückverwiesen. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen müssen Unternehmen<strong> die Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen, dass diese angemessen ist.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. I R 50/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252606; BFH, PM Nr. 9/26 vom 19.2.2026; BFH-Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252608; BFH, PM Nr. 8/26 vom 19.2.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 12:01:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenstände des täglichen Gebrauchs]]></category>
		<category><![CDATA[private Veräußerungsgewinne]]></category>
		<category><![CDATA[privates Wohnmobil]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsbesteuerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Private Veräußerungsgewinne</strong> aus Gegenständen <strong>des täglichen Gebrauchs </strong>unterliegen auch dann <strong>nicht der Spekulationsbesteuerung </strong>nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn <strong>der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr</strong> beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch <strong>ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment</strong> ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.</p>
<p>Gegenstände <strong>des täglichen Gebrauchs</strong> sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig <strong>zur Nutzung</strong> angeschafft sind und <strong>dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial</strong> aufweisen. Dabei ist <strong>eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. </strong></p>
<p>Dies gilt <strong>auch für Wirtschaftsgüter, </strong>die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters <strong>als hochpreisiges Luxusgut</strong> einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet <strong>kein geeignetes Kriterium</strong> für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.</p>
<p>Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung <strong>keine gewichtigen Anhaltspunkte</strong> dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ <strong>eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. </strong>Daher ist es <strong>unerheblich,</strong> wenn das Wirtschaftsgut <strong>auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust:  Begünstigte Besteuerung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/abgeltung-des-urlaubsanspruchs-bei-arbeitsplatzverlust-beguenstigte-besteuerung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung des Urlaubsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind. Sachverhalt Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich <strong>bei Abgeltungszahlungen,</strong> die ein Arbeitnehmer <strong>bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch</strong> mehrerer Jahre erhält, um <strong>außerordentliche Einkünfte,</strong> die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) <strong>begünstigt zu besteuern </strong>sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Da <strong>der Urlaubsanspruch von drei Jahren </strong>wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise <strong>ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. </strong></p>
<p>Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum <strong>vom Arbeitgeber freigestellt</strong> war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, <strong>steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Das Finanzgericht hat <strong>die Revision</strong> zum einen wegen der im Ergebnis <strong>abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg</strong> und zum anderen wegen der <strong>Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase</strong> zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald <strong>eine höchstrichterliche Entscheidung geben. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E, Rev. BFH Az. VI R 23/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251701; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, Az. 6 K 80/18</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung  des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/vorsteuerabzug-im-zeitpunkt-der-ausuebung-des-umsatzes-trotz-verspaeteter-rechnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 07:35:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[formelle Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[materielle Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuerrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerbeträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach deutschem Recht kann der Unternehmer <strong>Vorsteuerbeträge </strong>erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die <strong>Anspruchsvoraussetzungen</strong> des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) <strong>insgesamt vorliegen.</strong> Zu diesen Voraussetzungen gehört <strong>eine Rechnung</strong> mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der <strong>Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander,</strong> ist der Vorsteuerabzug erst <strong>für den Besteuerungszeitraum</strong> zulässig, in dem erstmalig <strong>beide Voraussetzungen erfüllt </strong>sind. Doch das sieht <strong>das Gericht der Europäischen Union anders.</strong> Wirksam ist diese Entscheidung aber noch nicht.</p>
<p><strong>Wesentliche Entscheidungsgründe</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Entscheidung erging zwar <strong>in einem polnischen Verfahren. </strong>Sie ist aber <strong>für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend. </strong></p>
<p>Das <strong>Recht auf Vorsteuerabzug</strong> unterliegt <strong>den in der Mehrwertsteuerrichtlinie</strong> vorgesehenen <strong>materiellen und formellen</strong> Anforderungen und Voraussetzungen:</p>
<ul>
<li>Bei den <strong>materiellen </strong>Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die <strong>die eigentliche Grundlage</strong> und den Umfang dieses Rechts regeln.</li>
<li>Die <strong>formellen</strong> Voraussetzungen regeln die Modalitäten und <strong>die Kontrolle seiner Ausübung</strong> sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, <strong>Rechnungsstellung</strong> und Steuererklärung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Diese Unterscheidung ist wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Das Recht</strong> auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. <strong>Die Ausübung </strong>des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige <strong>im Besitz einer Rechnung ist.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie<strong> einer nationalen Regelung entgegenstehen,</strong> nach der ein Steuerpflichtiger <strong>sein Recht auf Vorsteuerabzug</strong> in einer Steuererklärung <strong>für den Zeitraum,</strong> in dem er <strong>die materiellen Voraussetzungen</strong> für die Ausübung des Abzugsrechts <strong>erfüllt hat, nicht ausüben kann,</strong> wenn er in diesem Zeitraum <strong>die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, </strong>und zwar auch dann nicht, wenn er <strong>die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.</strong></p>
<p><strong>Relevanz für die Praxis</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht.</p>
<p>Am 24.3.2026 hat U eine sonstige Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.</p>
<p>Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Und wie geht es jetzt weiter? Der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat <strong>einen Antrag auf Überprüfung</strong> gestellt. Nun muss der EuGH entscheiden, ob er diesen Antrag annimmt und das Urteil inhaltlich prüft. Es bleibt also spannend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gewerbesteuer-erstattungszinsen-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2026 09:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebseinnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hintergrund zur Entscheidung Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gewerbesteuer-erstattungszinsen-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/">Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer</strong> sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung <strong>als Betriebseinnahme</strong> zu erfassen. <strong>Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes</strong> hat der Bundesfinanzhof <strong>nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen </strong>zur Gewerbesteuer <strong>nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund zur Entscheidung</strong></p>
<p>Führt <strong>die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag</strong> i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also <strong>zu einer Nachzahlung oder Erstattung,</strong> ist der auf<br />
50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag <strong>zu verzinsen</strong>.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Allerdings <strong>beginnt die Verzinsung</strong> nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt <strong>erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden</strong> ist („Karenzzeit“).</p>
<p>Der Zinslauf startet damit typischerweise <strong>am 1.4. des Zweitfolgejahres,</strong> sodass es in der Praxis insbesondere <strong>bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen</strong> zur Verzinsung kommt.<strong> Der Zinslauf endet </strong>mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung <strong>wirksam wird. </strong>Das ist der Tag, <strong>an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben</strong> wurde.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Handelsrechtlich</strong> stellen <strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>eine Betriebsausgabe </strong>dar, während <strong>Erstattungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>als Betriebseinnahme </strong>zu erfassen sind.</p>
<p><strong>Steuerlich</strong> ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach <strong>die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben</strong> sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:</p>
<ul>
<li><strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>dürfen den Gewinn nicht mindern.</strong> Sie sind daher <strong>außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen</strong> und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.</li>
<li>§ 4 Abs. 5b EStG ist für <strong>Erstattungszinsen</strong> jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen <strong>einen betrieblich veranlassten Ertrag</strong> dar, <strong>der der Besteuerung unterliegt.</strong> Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer <strong>nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz</strong> des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252377</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gewerbesteuer-erstattungszinsen-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/">Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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