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	<title>Alle Steuerzahler Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 12:01:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenstände des täglichen Gebrauchs]]></category>
		<category><![CDATA[private Veräußerungsgewinne]]></category>
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		<category><![CDATA[Spekulationsbesteuerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Private Veräußerungsgewinne</strong> aus Gegenständen <strong>des täglichen Gebrauchs </strong>unterliegen auch dann <strong>nicht der Spekulationsbesteuerung </strong>nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn <strong>der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr</strong> beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch <strong>ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment</strong> ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.</p>
<p>Gegenstände <strong>des täglichen Gebrauchs</strong> sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig <strong>zur Nutzung</strong> angeschafft sind und <strong>dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial</strong> aufweisen. Dabei ist <strong>eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. </strong></p>
<p>Dies gilt <strong>auch für Wirtschaftsgüter, </strong>die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters <strong>als hochpreisiges Luxusgut</strong> einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet <strong>kein geeignetes Kriterium</strong> für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.</p>
<p>Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung <strong>keine gewichtigen Anhaltspunkte</strong> dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ <strong>eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. </strong>Daher ist es <strong>unerheblich,</strong> wenn das Wirtschaftsgut <strong>auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026</p>
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		<title>Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:20:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[BEA Freibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält.  Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderbetreuungskosten</strong> sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen <strong>als Sonderausgaben abzugsfähig </strong>(80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist <strong>die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, </strong>die der Bundesfinanzhof nicht <strong>für verfassungswidrig hält.  </strong></p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen <strong>zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren,</strong> wenn das Kind <strong>zum Haushalt des Steuerpflichtigen</strong> gehört und dieser für die Aufwendungen <strong>eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt</strong> hat.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass <strong>das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig </strong>ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen <strong>desjenigen Elternteils,</strong> der das Kind<strong> nicht in seinen Haushalt</strong> aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf <strong>(BEA-Freibetrag)</strong> abgedeckt sind.</p>
<p>Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar <strong>als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“,</strong> doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht <strong>erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht.</strong> Es gibt<strong> gute Gründe,</strong> an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung<strong> in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252262; BFH, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026</p>
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		<title>Interessante Urteile zur Energiepreispauschale</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/interessante-urteile-zur-energiepreispauschale/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 12:23:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Energiepreispauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für den <strong>Veranlagungszeitraum 2022 </strong>wurde den Anspruchsberechtigten <strong>einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR</strong> gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, <strong>eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern.</strong> Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale <strong>auch für Rentner steuerpflichtig</strong> ist.</p>
<p><strong>Rückforderung</strong></p>
<p>Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass <strong>einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland</strong> verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber <strong>nur unbeschränkt Steuerpflichtigen</strong> gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale <strong>vom Arbeitgeber zurückfordern</strong> – aber zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG <strong>keinen Verweis</strong> auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung <strong>nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig</strong> und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, <strong>muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Da <strong>die Revision anhängig</strong> ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.</p>
<p><strong>Steuerpflicht für Rentner</strong></p>
<p>In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung <strong>nicht verfassungswidrig ist, </strong>wonach die Energiepreispauschale auch <strong>für Rentner der Einkommensteuer unterliegt</strong>. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25</p>
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		<title>20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/20-000-eur-zu-ostern-kein-uebliches-steuerfreies-gelegenheitsgeschenk/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 14:09:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[übliche Gelegenheitsgeschenke]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverhältnisse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) <strong>sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. </strong>Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für<strong> ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, </strong>da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.</p>
<p>Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang <strong>„üblich“</strong> ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise <strong>bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten</strong>. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) <strong>am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung </strong>orientieren.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil <strong>die Revision zugelassen. </strong>Denn <strong>für die Klärung der Konturen</strong> des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht <strong>eine grundsätzliche Bedeutung.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252082</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/20-000-eur-zu-ostern-kein-uebliches-steuerfreies-gelegenheitsgeschenk/">20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-wohnmobil-als-zweithaushalt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 14:18:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnmobil]]></category>
		<category><![CDATA[Zweithaushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen. Hintergrund Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-wohnmobil-als-zweithaushalt/">Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob <strong>ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort</strong> darstellt und sich <strong>die Kosten für das Wohnmobil </strong>deshalb <strong>im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund </strong></p>
<p>Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige <strong>u. a. am Beschäftigungsort wohnen.</strong> Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort <strong>(Zweitwohnung)</strong> keine strengen Anforderungen gestellt, sodass <strong>jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen</strong> ist, die <strong>zum Wohnen zur Verfügung steht. </strong>Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein <strong>möbliertes Zimmer,</strong> eine <strong>Holzbaracke</strong> oder auch ein <strong>Gleisbauzug</strong> der Deutschen Bahn.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem <strong>Wohnen in einer Zweitwohnung</strong> am Beschäftigungsort und <strong>dem Unterhalten eines eigenen Hausstands</strong> außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch <strong>eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. </strong></p>
<p>Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich <strong>bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft</strong> von der Hauptwohnung getrennte, <strong>selbstständige Unterkunft</strong> handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf <strong>eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. </strong>Somit sind <strong>gelegentliche Hotelübernachtungen</strong> für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort <strong>nicht ausreichend.</strong></p>
<p>Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die <strong>doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt,</strong> weil es <strong>an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte.</strong> Infolge <strong>der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung</strong> zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt<strong> nicht bzw. nicht durchgängig gegeben.</strong> Vielmehr fielen <strong>an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen,</strong> dass <strong>dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam,</strong> sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es war <strong>nicht ausreichend,</strong> dass <strong>das Wohnmobil werktags</strong> tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung <strong>jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.</strong></p>
<p><strong>Relevanz für die Praxis </strong></p>
<p>Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich <strong>wichtige Erkenntnisse</strong> gewinnen. Denn der Abzug scheiterte <strong>nicht an der Nutzung des Wohnmobils</strong>, sondern daran, dass es <strong>auch für die Familienheimfahrten verwendet </strong>wurde. Hätte der Steuerpflichtige <strong>das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen </strong>und wäre er wöchentlich <strong>mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt</strong>, hätte <strong>eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. </strong>Die <strong>Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung</strong> bzw. <strong>die Miet-/Leasingraten</strong> als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 EUR monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es <strong>bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“</strong> zu beachten. Wird ein Wohnmobil <strong>nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft,</strong> könnte <strong>dieser der Besteuerung unterliegen</strong> (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied <strong>das Finanzgericht Sachsen,</strong> dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich <strong>um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.</strong> Da hier aber <strong>die Revision anhängig ist,</strong> muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251927; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-wohnmobil-als-zweithaushalt/">Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen  nicht unter die 1.000 EUR-Grenze</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-stellplatzkosten-fallen-nicht-unter-die-1-000-eur-grenze/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 07:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Stellplatz]]></category>
		<category><![CDATA[notwendige Mehraufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. Hintergrund Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-stellplatzkosten-fallen-nicht-unter-die-1-000-eur-grenze/">Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen  nicht unter die 1.000 EUR-Grenze</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer <strong>doppelten Haushaltsführung im Inland </strong>sind die Aufwendungen <strong>für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze)</strong> als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p><strong>Notwendige Mehraufwendungen,</strong> die einem Arbeitnehmer wegen <strong>einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung</strong> entstehen, können <strong>als Werbungskosten</strong> steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer <strong>außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand</strong> unterhält und auch <strong>am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.</strong> Hierbei darf sich <strong>der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort</strong> befinden.</p>
<p>Bei einer doppelten Haushaltsführung <strong>im Inland sind die Unterkunftskosten </strong>(vor allem die Miete) <strong>nur bis zu 1.000 EUR im Monat</strong> abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen <strong>für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen</strong> und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.</p>
<p>Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.</p>
<p>Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Kosten für <strong>die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, </strong>die lediglich mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden <strong>nicht für die Nutzung der Unterkunft,</strong> sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall <strong>wegen der angespannten Parkplatzsituation</strong> in Hamburg zu bejahen.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 &#8211; S 2353/19/10011 :006, Rz. 108</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-stellplatzkosten-fallen-nicht-unter-die-1-000-eur-grenze/">Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen  nicht unter die 1.000 EUR-Grenze</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“  für verfassungskonform</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/grundsteuer-bundesfinanzhof-haelt-bundesmodell-fuer-verfassungskonform/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Feb 2026 14:57:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückswert]]></category>
		<category><![CDATA[typisierte Bodenrichtwerte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Sichtweise des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die <strong>nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern</strong> für die Bewertung von Wohnungseigentum <strong>als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer</strong> ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, <strong>für verfassungskonform</strong> hält.</p>
<p><strong>Sichtweise des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und <strong>versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg.</strong> Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine <strong>Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell <strong>einer Verkehrswertorientierung</strong> folgt und darauf angelegt ist, <strong>im Durchschnitt</strong> aller zu bewertenden Objekte den <strong>„objektiviert-realen Grundstückswert“</strong> innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.</p>
<p>Die <strong>Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet,</strong> den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation <strong>realitätsgerecht</strong> abzubilden. <strong>Belastungsgrund</strong> für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers <strong>das Innehaben von Grundbesitz</strong> und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen <strong>eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit</strong> vermittelt.</p>
<p>In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf <strong>diese Aspekte</strong> ein (die vollständige Mitteilung ist unter <u>www.iww.de/s14854</u> abrufbar):</p>
<ul>
<li>Die Maßgeblichkeit von <strong>gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten</strong> zur Bestimmung des Bodenwerts <strong>verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung</strong> im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.</li>
<li>Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden <strong>pauschalierten Nettokaltmieten</strong> zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Relevanz für die Praxis</strong></p>
<p>Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, <strong>da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“</strong> verwenden.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da <strong>diese Länder eigene Grundsteuermodelle</strong> verwenden.</p>
<p>Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &amp; Grund Deutschland haben bereits angekündigt, <strong>gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter <u>www.iww.de/s14854</u>; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/steuerbescheide-elektronische-bekanntgabe-wird-erst-ab-2027-standard/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2026 08:25:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Bekanntgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbescheide]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Hintergrund Bis dato konnten Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden. Durch die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte das ab 2026 anders werden: Eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel</strong> – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Bis dato konnten Steuerbescheide <strong>nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen</strong> elektronisch bekanntgegeben werden. Durch die <strong>Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO)</strong> sollte <strong>das ab 2026</strong> anders werden: Eine <strong>elektronische Bekanntgabe </strong>von Verwaltungsakten soll erfolgen, wenn dem Steuerbescheid <strong>eine elektronisch übermittelte Steuererklärung</strong> zugrunde liegt.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Der elektronischen Bekanntgabe kann aber widersprochen</strong> und eine <strong>Zusendung von Bescheiden per Post</strong> verlangt werden.</p>
<p>Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ <strong>wurde der Anwendungszeitpunkt</strong> von § 122a Abs. 1 S. 2 AO <strong>auf 2027 verschoben.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl I 2025, Nr. 353; StBK Westfalen Lippe, Mitteilung vom 12.12.2025</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld:  Diese Werte gelten für 2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/grundfreibetrag-unterhaltshoechstbetrag-und-kindergeld-diese-werte-gelten-fuer-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 07:18:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Grundfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[kINDERGELD]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltshöchstbetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist zum 1.1.2026 von 12.096 EUR auf 12.348 EUR erhöht worden. Da der Unterhaltshöchstbetrag an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, erfolgte auch hier eine Erhöhung um 252 EUR. Das Kindergeld beträgt monatlich 259 EUR (Anhebung somit um 4 EUR). Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt 3.414 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>Grundfreibetrag,</strong> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist zum 1.1.2026 von 12.096 EUR auf <strong>12.348 EUR</strong> erhöht worden.</p>
<p>Da der <strong>Unterhaltshöchstbetrag</strong> an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, erfolgte <strong>auch hier eine Erhöhung um 252 EUR. </strong>Das <strong>Kindergeld</strong> beträgt <strong>monatlich 259 EUR </strong>(Anhebung somit um<br />
4 EUR). Der <strong>Kinderfreibetrag </strong>je Elternteil beträgt <strong>3.414 EUR</strong> (2025: 3.336 EUR).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/grundfreibetrag-unterhaltshoechstbetrag-und-kindergeld-diese-werte-gelten-fuer-2026/">Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld:  Diese Werte gelten für 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gesetzgebung-wichtige-steueraenderungen-ab-2026-im-ueberblick/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Feb 2026 15:58:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Aktivrente]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Übungsleiterfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer für Speisen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente. Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt. Steueränderungsgesetz 2025 Erhöhung der Entfernungspauschale Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzgebung-wichtige-steueraenderungen-ab-2026-im-ueberblick/">Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat <strong>steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung</strong> zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die<strong> Anhebung der Entfernungspauschale,</strong> die <strong>Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie</strong> und die <strong>neue Aktivrente.</strong> Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.</p>
<p><strong>Steueränderungsgesetz 2025</strong></p>
<p><strong>Erhöhung der Entfernungspauschale</strong></p>
<p><strong>Bisherige Regelung:</strong> Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann <strong>eine Entfernungspauschale</strong> geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte <strong>mit 0,30 EUR</strong> anzusetzen. <strong>Ab dem 21. Kilometer</strong> gilt eine Pauschale von <strong>0,38 EUR.</strong></p>
<p>Mit Wirkung <strong>ab 2026</strong> beträgt die Entfernungspauschale bereits<strong> ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR</strong>.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
(1.230 EUR p. a.) überschreitet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Gastronomie: 7 % Umsatzsteuer für Speisen</strong></p>
<p>Die <strong>Umsatzsteuer für Speisen</strong> in der Gastronomie wurde mit Wirkung <strong>ab 2026 auf 7 %</strong> reduziert. <strong>Für Getränke </strong>bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von<br />
<strong>19 %. </strong></p>
<p>Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) <strong>Unterscheidung „Verzehr außer Haus“</strong> (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus <strong>„Verzehr im Haus“</strong> (Restaurationsleistung<br />
mit 19 %).</p>
<p>Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium<br />
<strong>drei Vereinfachungen</strong> verfügt:</p>
<ul>
<li>Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten:<br />
<strong>Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen,</strong> die <strong>in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 </strong>ausgeführt werden, kann der Steuersatz <strong>von 19 %</strong> angewandt werden.</li>
<li>Bei der <strong>Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten</strong> aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der <strong>auf die Getränke</strong> entfallende Entgeltanteil <strong>mit 30 % des Pauschalpreises</strong> angesetzt werden.</li>
<li>Zudem wurde der <strong>Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen</strong> (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um <strong>in einem Pauschalangebot</strong> enthaltene, dem <strong>Regelsteuersatz</strong> unterliegende Leistungen<br />
(z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung <strong>zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) </strong>zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil <strong>mit 20 % des Pauschalpreises </strong>angesetzt wird. Dieser Satz wurde <strong>nun auf 15 % reduziert.</strong> Denn <strong>Teile des Frühstücks</strong> unterliegen nun <strong>dem ermäßigten Steuersatz.</strong></p>
<p><strong>Ehrenamt und Gemeinnützigkeit</strong></p>
<p><strong>Der Übungsleiterfreibetrag </strong>wurde mit Wirkung<strong> ab 2026 </strong>von 3.000 EUR<strong> auf 3.300 EUR angehoben</strong>.<strong> Die Ehrenamtspauschale</strong> wurde <strong>von 840 EUR auf 960 EUR erhöht</strong>.</p>
<p>Zudem erfolgten auch <strong>Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. </strong>Beispielsweise wurde die <strong>Freigrenze</strong> für den <strong>steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR</strong> angehoben. <strong>E-Sport</strong> wird nun <strong>als gemeinnützig</strong> behandelt.</p>
<p><strong>Änderungen durch Finanzausschuss</strong></p>
<p>Kurz vor „Toresschluss“ wurden <strong>durch den Finanzausschuss noch Änderungen </strong>vorgenommen, die <strong>ab 2026</strong> gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:</p>
<ul>
<li>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei <strong>einer doppelten Haushaltsführung im Ausland</strong> im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies <strong>im steuerlichen Massenverfahren</strong> aber nicht umsetzbar ist, wurde <strong>nun geregelt, </strong>dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, <strong>höchstens aber 2.000 EUR im Monat</strong> (im Inland weiterhin 1.000 EUR).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>2.000 EUR-Grenze gilt nicht,</strong> wenn <strong>eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden</strong> genutzt werden muss oder deren Kosten <strong>für Zwecke des Mietzuschusses </strong>nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.</p>
<ul>
<li><strong>Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen</strong> als Werbungskosten insbesondere <strong>neben</strong> dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.</li>
<li><strong>Betriebsveranstaltungen:</strong> Auch bei einer <strong>Lohnsteuer-Pauschalierung</strong> (§ 40 Abs. 2<br />
S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme <strong>allen Angehörigen des Betriebs</strong> oder eines Betriebsteils offenstehen.</li>
<li>Abzug von <strong>Parteispenden: </strong>Die<strong> Höchstbeträge wurden verdoppelt.</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aktivrentengesetz</strong></p>
<p>Wer <strong>die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht</strong> und weiterarbeitet, kann<strong> seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei</strong> erhalten; es fallen aber <strong>weiterhin Sozialabgaben</strong> an.</p>
<p>Der <strong>ab 2026</strong> geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen <strong>bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr</strong> vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge<strong> einer „Zwölftelung“)</strong> so aufzuteilen, dass er nur <strong>für die Monate</strong> gewährt wird, <strong>in denen die Voraussetzungen vorliegen</strong>.</p>
<p>Die Steuerfreistellung erfolgt <strong>bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren</strong> – in <strong>der Steuerklasse VI</strong> jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer <strong>gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, </strong>dass die Steuerbefreiung <strong>nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis</strong> berücksichtigt wird.</p>
<p>Begünstigt sind Leistungen, <strong>die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze</strong> gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <strong>erbracht werden.</strong> Für <strong>Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, </strong>auch wenn <strong>die Zahlungen</strong> nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es sind nur <strong>Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1<br />
S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei</strong>.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.</p>
<p>Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes</strong></p>
<p>Die <strong>Kfz-Steuerbefreiung</strong> galt bisher für <strong>reine Elektrofahrzeuge,</strong> die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun <strong>um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. </strong>Die <strong>maximal zehnjährige Steuerbefreiung </strong>wurde jedoch begrenzt – <strong>und zwar bis zum 31.12.2035.</strong></p>
<p><strong>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen</strong></p>
<p>Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) <strong>eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile</strong> <strong>nicht als Betriebsvermögen</strong> behandelt zu werden, wenn</p>
<ul>
<li>ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks <u>und</u></li>
<li>nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe <strong>nicht mehr als<br />
30 Quadratmeter</strong> <u>oder</u> ihr Wert <strong>nicht mehr als 40.000 EUR</strong> beträgt (Satz 1). In diesem Fall <strong>dürfen Aufwendungen,</strong> die <strong>mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang</strong> stehen, <strong>nicht abgezogen</strong> werden (Satz 2).</p>
<p>Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die <strong>nach dem 31.12.2025 beginnen. </strong>Dann ist <strong>ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen,</strong> in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), <strong>nicht mehr möglich.</strong> Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die <strong>betriebsbezogenen Aufwendungen</strong> (z. B. Strom) sind <strong>weiterhin abzugsfähig</strong>.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Im Referentenentwurf waren u. a. <strong>Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden </strong>enthalten. Diese wurden aber <strong>nicht umgesetzt.</strong> Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) <strong>aufgehoben.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 &#8211; S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzgebung-wichtige-steueraenderungen-ab-2026-im-ueberblick/">Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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